Entscheidungs 5Ob45/18f. OGH, 18-07-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00045.18F.0718.000
Judgement Number5Ob45/18f
Date18 Julio 2018
Record NumberJJT_20180718_OGH0002_0050OB00045_18F0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** H*****, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei E***** M*****, vertreten durch die Brandtner & Doshi Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert 15.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 14. November 2017, GZ 3 R 260/17h-31, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 31. Juli 2017, GZ 7 C 793/16b-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.096,56 EUR (darin 182,76 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist zu 3/8-Anteilen, der Beklagte zu 5/8-Anteilen Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****, bestehend aus den Grundstücken GST-NR 3651 und 3654/2. Im Grundbuch ist im A2-Blatt dieser Liegenschaft hinsichtlich der 5/8-Anteile des Beklagten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 6 Abs 1 des (Vorarlberger) Gesetzes über die Förderung bäuerlicher Siedlung (Bäuerliches Siedlungsgesetz) eingetragen.

Die Gesamtfläche des Grundstücks Nr 3651 beträgt 429 m², wobei 301 m² als Baufläche Wohngebiet und 128 m² als Freifläche Landwirtschaftsgebiet gewidmet sind. Die gegebene Breite des Grundstücks lässt unter Einhaltung der gesetzlich erforderlichen Bauabstände gemäß Vorarlberger Baugesetz keine eigenständige Bebauung für ein Wohngebäude zu. Die Gesamtfläche des Grundstücks Nr 3654/2 beträgt 13.567 m², wobei 12.843 m² als Freifläche Landwirtschaftsgebiet und 724 m² als forstwirtschaftlich genutzte Fläche (Wald) gewidmet sind. Das Grundstück wird überwiegend landwirtschaftlich als drei- bis vierschnittige Wiese genutzt.

Der Verkehrswert des Grundstücks Nr 3651 beträgt abzüglich einer Wertkorrektur von 70 % aufgrund der eingeschränkten Bebaubarkeit 38.755 EUR. Der Verkehrswert des Grundstücks Nr 3654/2 beträgt 89.878 EUR. Beide Grundstücke sind wirtschaftlich selbständige Einheiten. Die jeweiligen Verkehrswerte der beiden Grundstücke und der Gesamtwert der Liegenschaft ändern sich bei einer Teilung oder Trennung dieser beiden Grundstücke nicht. Es ist allerdings nicht möglich, zwei gleichartige Liegenschaftsteile zu bilden.

Die Grundstücke stehen in Eigennutzung durch den Beklagten, der Vollerwerbslandwirt und hauptberuflich in seinem Landwirtschaftsbetrieb tätig ist. Er erwirtschaftet den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus der landwirtschaftlichen Arbeit und ihren Erträgen. Der Beklagte ist am 13. 9. 1959 geboren. Er rechnet damit, dass er die landwirtschaftliche Fläche GST-NR 3654/2 für seinen Betrieb noch bis zu seiner Pension, somit bis zu seinem 65. Lebensjahr, benötigt.

Der Kläger begehrte die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung, in eventu durch Realteilung. Teilungshindernisse gebe es nicht. Auch das Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 6 Abs 1 Bäuerliches Siedlungsgesetz hindere die Durchsetzung des Anspruchs auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nicht. Eine Naturalteilung sei nicht möglich oder zumindest nicht tunlich.

Der Beklagte wendete ein, er betreibe eine Landwirtschaft und sei auf die Landwirtschaftsfläche GST-NR 3654/2 dringend angewiesen. Die Zivil- oder Realteilung erfolge daher zur Unzeit und bringe ihm erhebliche Nachteile. Eine Zivilteilung sei zudem ausgeschlossen, weil die Anteile des Beklagten mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 6 Abs 1 Bäuerliches Siedlungsgesetz belastet seien. Hilfsweise mache er geltend, dass eine Realteilung in der Form möglich sei, dass der Kläger das Grundstück Nr 3651 und der Beklagte das Grundstück Nr 3654/2 in das jeweilige Alleineigentum übernehme; eine allfällige Wertdifferenz sei durch eine Geldzahlung ausgleichbar.

Das Erstgericht hob die Miteigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung auf. Die Teilungshindernisse der Unzeit sowie des Nachteils der Übrigen bestünden nicht. Der Umstand, dass der Beklagte aufgrund...

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