Entscheidungs 5Ob47/15w. OGH, 28-04-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00047.15W.0428.000
Judgement Number5Ob47/15w
Record NumberJJT_20150428_OGH0002_0050OB00047_15W0000_000
Date28 Abril 2015
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin M***** M*****, vertreten durch Mag. Oliver Ruetz, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, gegen den Antragsgegner Mag. D***** M*****, vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Jänner 2015, GZ 40 R 183/14d-20 (40 R 184/14a), mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 5. November 2013, GZ 49 MSch 18/13p-4, und vom 10. Dezember 2013, GZ 49 MSch 18/13p-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet (Beschluss des Erstgerichts vom 10. 12. 2013), mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die darauf entfallenden Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

2. Im Übrigen wird dem außerordentlichen Revisionsrekurs Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichts wird, soweit er die Zurückweisung des Antrags gemäß § 40 Abs 1 MRG bestätigt, dahin abgeändert, dass er lautet:

„Der Beschluss des Erstgerichts vom 5. 11. 2013, GZ 49 MSch 18/13p-4, wird ersatzlos behoben.

Dem Erstgericht wird die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den Antrag des Antragsgegners gemäß § 40 Abs 1 MRG unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.“

Die darauf entfallenden Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 5. 11. 2013 wies das Erstgericht den Antrag des Antragsgegners auf Entscheidung durch das Gericht nach § 40 Abs 1 MRG zurück. Dabei ging es davon aus, dass die (erkennbar) in Vertretung des Antragsgegners einschreitende I***** GmbH dem ihr erteilten Auftrag, binnen 14 Tagen die Hausverwaltervollmacht anzuschließen, nicht nachgekommen sei. Am 6. 11. 2013 langte beim Erstgericht ein laut Freistempel am 18. 10. 2013 zur Post gegebenes Schreiben ein, mit dem eine auf eine G***** KEG lautende Vollmacht vorgelegt wurde. Das Erstgericht wies die Einschreiterin darauf hin, dass es ihr frei stehe gegen den Beschluss vom 5. 11. 2013 Rekurs zu erheben.

Mit Beschluss vom 10. 12. 2013 wies das Erstgericht den von der Antragsgegnerin am 21. 11. 2013 zur Post gegeben Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, in dem darauf hingewiesen wurde, dass der aufgetragenen Verbesserung zeitgerecht entsprochen und die abgeforderte Vollmacht rechtzeitig zur Post gegeben worden sei. Seine Abweisung begründete das Erstgericht damit, dass der Antragsgegner ein Versäumen einer Prozesshandlung nicht vorgebracht habe.

Dagegen erhob der zwischenzeitig anwaltlich vertretene Antragsgegner Rekurs, in dem er geltend...

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