Entscheidungs 5Ob48/17w. OGH, 29-08-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00048.17W.0829.000
Judgement Number5Ob48/17w
Record NumberJJT_20170829_OGH0002_0050OB00048_17W0000_000
Date29 Agosto 2017
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1. L***** GmbH & Co KG, *****, 2. C*****, ZVR *****, beide vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Mag. Stefan Herrmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG und anderer Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Jänner 2017, AZ 47 R 399/16y, mit dem über Rekurs des Einschreiters Helmut Z*****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 10. November 2016, TZ 5211/2016, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die das Grundbuchgesuch zur Gänze bewilligende Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Der Vollzug sowie die Verständigung der Beteiligten obliegt dem Erstgericht.

Text

Begründung:

Die Erstantragstellerin ist Miteigentümerin der Liegenschaft EZ *****. Aufgrund des Nachtrags zum Kaufvertrag vom 19. 10. 2016, der Zustimmungserklärung der weiteren Miteigentümer vom 4. 11. 2016 und der Löschungserklärung vom 7. 7. 2009 beantragten sie und die Zweitantragstellerin am 4. 11. 2016 die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Zweitantragstellerin zu 28/28894 Anteilen, deren Zusammenziehung mit den 1676/28894 Anteilen der Zweitantragstellerin an der Liegenschaft EZ ***** (B-LNr 55), die Einverleibung der Löschung des Pfandrechts der R***** AG im Höchstbetrag von 4.665.000 EUR ob der genannten 28/28894 Anteile sowie die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG an den KFZ-Abstellplätzen Nr 144, 145 und 146 für die Zweitantragstellerin.

Mit Beschluss vom 10. 11. 2016 bewilligte das Erstgericht die Eintragungen antragsgemäß.

Gegen diese Entscheidung richtete sich der Rekurs des Einschreiters. Der Einschreiter ist (einer der weiteren) Miteigentümer der Liegenschaft. In seinem Rekurs machte er geltend, dass er der mit dem angefochtenen Beschluss bewilligten Anmerkung nicht wirksam zugestimmt habe. Der (auch) in seinem Namen ausgestellten Zustimmungserklärung vom 4. 11. 2016...

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