Entscheidungs 5Ob56/20a. OGH, 28-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0050OB00056.20A.0928.000
Judgement Number5Ob56/20a
Record NumberJJT_20200928_OGH0002_0050OB00056_20A0000_000
Date28 Septiembre 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. K***** N*****, 2. H***** I*****, 3. D***** M*****, alle vertreten durch Janine Böhmer, Verein Mieterfreunde Österreich, *****, gegen den Antragsgegner T***** L*****, vertreten durch Dr. Michael Auer, Dr. Ingrid Auer, Rechtsanwälte in Wien, wegen §§ 37 Abs 1 Z 8 und 12a MRG, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Dezember 2019, GZ 40 R 149/19m-64, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 15. Mai 2019, GZ 54 Msch 13/17i-59, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Antragsgegner ist Vermieter einer Wohnung in Wien. Die Antragsteller waren aufgrund eines am 9. 10. 2009 abgeschlossenen, auf 3 Jahre befristeten Mietvertrags von 1. 10. 2009 bis 30. 9. 2012 Mieter dieser Wohnung. In diesem Mietvertrag wurden ein monatlicher Hauptmietzins von 370,63 EUR netto und eine monatliche Möbelmiete von 108,33 EUR netto vereinbart. Diese Beträge wurden den Antragstellern in diesem Zeitraum auch vorgeschrieben.

Am 24. 9. 2012 schloss der Erstantragsteller einen weiteren auf 3 Jahre befristeten Mietvertrag (von 1. 10. 2012 bis 30. 9. 2015) ab. Der vereinbarte monatliche Hauptmietzins betrug unverändert 370,63 EUR netto und die monatliche Möbelmiete 108,33 EUR netto. Diese Beträge wurden dem Erstantragsteller während der Mietdauer auch vorgeschrieben. Das Mietverhältnis wurde mit 31. 7. 2015 beendet.

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses und der vereinbarten Inventarmiete sowie die Überschreitung des jeweils gesetzlich zulässigen Höchstbetrags durch Vorschreibung zu bestimmten Zinsterminen.

Das Erstgericht stellte die Höhe des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses zu den relevanten Stichtagen (Punkt 1.), für den Zeitraum Oktober 2009 bis September 2012 gegenüber allen drei Antragstellern die Tatsache und Höhe der Überschreitung dieses gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes und der gesetzlich zulässigen Inventarmiete (Punkt 2.–5.), für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2015 (nur) gegenüber dem...

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