Entscheidungs 5Ob7/16i. OGH, 20-04-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00007.16I.0420.000
Record NumberJJT_20160420_OGH0002_0050OB00007_16I0000_000
Date20 Abril 2016
Judgement Number5Ob7/16i
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) R***** H*****, 2) S***** H*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei O***** A*****, vertreten durch Dr. Günter Harasser und Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. November 2015, GZ 1 R 170/15g-23, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27. August 2015, GZ 17 Cg 94/14m-19, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.582,06 EUR (darin enthalten 430,34 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zugunsten der Kläger wurde zu TZ 2307/89 das Vorkaufsrecht ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** im Grundbuch eingetragen. Mit dem als „Schenkungsvertrag“ bezeichneten Vertrag vom 9. 11. 2012 übereignete die 1929 geborene Alleineigentümerin, vertreten durch ihren Sachwalter, diese Liegenschaft an den Beklagten. Punkt I „Rechtsverhältnisse“ enthält einen Grundbuchsauszug, in dem das Vorkaufsrecht der Kläger „gem. Erklärung 1989-06-06“ aufscheint. In Punkt VII verpflichtete sich der Beklagte, für sämtliche zukünftige Pflegekosten der Eigentümerin (seiner Adoptivmutter), insbesondere für die Kosten der Unterbringung im Pflege- und Altenwohnheim, aufzukommen, sofern diese nicht durch ihre Rente, das Pflegegeld und die übrigen Eigenmittel abgedeckt werden können. Zur Aufstockung der Eigenmittel verpflichtete sich die Eigentümerin, eine Eigentumswohnung zu verwerten. Die Einräumung der Reallast wurde mit 20.000 EUR bewertet.

Die Liegenschaft war den Klägern zuvor nicht zum Kauf angeboten worden. Dem Beklagten war das Vorkaufsrecht der Kläger bekannt.

Aufgrund dieses Vertrags vom 9. 11. 2012 wurde das alleinige Eigentumsrecht des Beklagten an der Liegenschaft über seinen Antrag zu TZ 778/2013 einverleibt. Dagegen erhoben die Kläger einen Rekurs. Das Rekursgericht gab ihrem Rechtsmittel mit Beschluss vom 14. 11. 2014 Folge und wies das Grundbuchsgesuch im Hinblick auf das verbücherte Vorkaufsrecht der Kläger und Rekurswerber ab. Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten und seiner Adoptivmutter zurück (5 Ob 17/15h). Der Beklagte ist somit nicht mehr grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft.

In der am 9. 9. 2014 eingebrachten Klage begehren die Kläger die Einwilligung des Beklagten (als damals noch im Grundbuch eingetragenem Eigentümer) in die Einverleibung ihres Eigentumsrechts Zug um Zug (zuletzt nur) gegen Übernahme der Verpflichtung durch die Kläger, gemäß Punkt VII des Schenkungsvertrags vom 9. 11. 2012 für sämtliche zukünftige Pflegekosten, insbesondere für jene der Unterbringung im Pflege- und Altenwohnheim, aufzukommen.

Das Vorkaufsrecht habe sich nach der Vereinbarung...

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