Entscheidungs 5Ob80/16z. OGH, 25-08-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00080.16Z.0825.000
Date25 Agosto 2016
Judgement Number5Ob80/16z
Record NumberJJT_20160825_OGH0002_0050OB00080_16Z0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj D*****, und B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter R*****, vertreten durch Mag. Andrea Posch, Rechtsanwältin in Wien, wegen Obsorge und Kontaktrecht, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. März 2016, GZ 42 R 82/16v-126, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 31. Dezember 2015, GZ 80 Ps 21/15h-117, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Die Minderjährigen, geboren 2005 und 2009, zogen mit ihren Eltern, die in aufrechter Ehe verheiratet sind, im August 2014 von Großbritannien nach Österreich. Der Vater und die Minderjährigen sind britische Staatsangehörige, die Mutter verfügt über die britische und russische Staatsbürgerschaft.

Während einer einwöchigen Abwesenheit der Mutter im Jahr 2015 reiste der Vater mit den Minderjährigen nach Großbritannien. Nach Durchführung eines über Antrag der Mutter eingeleiteten Verfahrens nach dem HKÜ trafen die Minderjährigen begleitet durch den Vater am 25. 6. 2015 in Wien ein. Unmittelbar nach ihrer Ankunft setzte der Kinder-
und Jugendhilfeträger (KJHT) eine Maßnahme nach § 211 ABGB. Seitdem befanden sich die Kinder in Fremdunterbringung.

Mit Beschluss vom 18. 6. 2015 (ON 34) entzog das Erstgericht den Eltern die Obsorge vorläufig im Bereich der Aufenthaltsbestimmung und übertrug sie dem KJHT. Die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung wurde vorläufig dem Vater entzogen und allein der Mutter übertragen, dies mit Ausnahme der Aufenthaltsbestimmung. Den Eltern wurde die Ausreise mit den Minderjährigen aus Österreich vorläufig verboten. Weiters ordnete das Erstgericht die Abnahme der Reisepässe der Minderjährigen an.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Mutter erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 26. 8. 2015 (ON 91) nicht Folge. Jenem des Vaters wurde teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wurde dahin abgeändert, dass der Antrag der Mutter auf Übertragung der vorläufigen Obsorge für beide Kinder im Bereich der Pflege und Erziehung abgewiesen wurde.

Der Revisionsrekurs der Mutter wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. 12. 2015 (ON 122) zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 31. 12. 2015 entzog das Erstgericht der Mutter die Obsorge für die beiden Minderjährigen zur Gänze, wies den Antrag des KJHT auf Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung ab, hob das Ausreiseverbot auf, ordnete die Ausfolgung der Reisedokumente der Minderjährigen an den Vater an und wies den Antrag der Mutter auf Regelung ihres Rechts auf persönliche Kontakte mit den Minderjährigen ab. Es erklärte diesen Beschluss gemäß § 44 AußStrG für vorläufig verbindlich und vollstreckbar.

Dieser Entscheidung lagen insbesondere folgende Feststellungen zugrunde:

Während der Fremdunterbringung hatten die Kinder regelmäßig Kontakt mit dem Vater. Zur Mutter gab es einen Kontakt im Rahmen der Befundaufnahme durch die Sachverständige. Es fanden einige wenige telefonische Kontakte zur Mutter statt.

Beide Elternteile besitzen die Fähigkeit und Bereitschaft, die Minderjährigen zu fördern, beide zeigen Zuwendung zu ihnen und Anliegen für sie.

Die Mutter hat Schwierigkeiten, die Situation und die Bedürfnisse der Minderjährigen empathisch wahrzunehmen. Ihre Erziehungsfähigkeit ist dort eingeschränkt, wo es um den Schutz und die Sicherheit der Minderjährigen geht.

Der Vater hat Probleme, mit emotionalen Situationen umzugehen, ist damit überfordert und zieht sich aus diesen zurück. Er hat in der Vergangenheit durch die Wiederaufnahme seiner Beziehung zur Mutter das Kindeswohl gefährdet, obwohl er...

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