Entscheidungs 5Ob81/01z. OGH, 24-04-2001

ECLIECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00081.01Z.0424.000
Date24 Abril 2001
Record NumberJJT_20010424_OGH0002_0050OB00081_01Z0000_000
Judgement Number5Ob81/01z
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Christian Andreas W*****, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen Unterlassung und Räumung (Streitwert S 100.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. August 2000, GZ 40 R 279/00a-21, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 18. März 2000, GZ 17 C 960/99i-15, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen, nach allfälliger Ergänzung der Berufungsverhandlung zu fällenden Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ *****, auf der sie als Wohnungseigentumsorganisatorin das Wohnhaus errichtete bzw errichten ließ. Der Beklagte hat mit Kaufvertrag vom 30. 6./7. 8. 1998 die Wohnung top 7 erworben und bewohnt sie auch schon. Im Grundbuch ist zu seinen Gunsten die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum angemerkt.

Die Wohnung des Beklagten erstreckt sich über zwei Etagen. Auf einer im Obergeschoss befindlichen Terrasse wurde auf seinen Wunsch hin ein Wintergarten errichtet, dessen Dach massiv und begehbar ausgestaltet wurde. In weiterer Folge ist das Dach des Wintergartens mit Betonplattten ausgelegt und auf drei Seiten mit einem Geländer eingefasst worden.

Auf Grund der am 4. 10. 1999 erhobenen Klage soll nunmehr der Beklagte schuldig erkannt werden, die Nutzung der Dachfläche über dem Zubau (Wintergarten) für sämtliche Zwecke, die über die Nutzung als "begehbares Dach" hinausgehen, insbesondere als Dachterrasse für die Aufstellung von Möbeln und den Aufenthalt von Personen, die nicht bloß über das Dach gehen oder Erhaltungsarbeiten durchführen bzw die Notwendigkeit solcher beurteilen, zu unterlassen und binnen 14 Tagen sämtliche auf diesen Dachbereich verbrachten, nicht mit dem Bauwerk fest verbundenen Sachen mit Ausnahme des Dachbelags selbst, insbesondere Heurigentische und -bänke, Liegestühle und nicht fest verlegte Betonplatten zu entfernen. Zur Begründung dieses Begehrens gab die Klägerin (zum Verständnis der Revisionsentscheidung hier nur kurz zusammengefasst) an, dass dem Beklagten ein Titel für die nicht geduldete Benutzung des Daches fehle. Der Beklagte beruft sich dem gegenüber (ebenfalls nur kurz zusammengefasst) auf eine vertragliche Zusage der Klägerin, die strittige Dachfläche als Terrasse benützen zu dürfen, und hat deshalb die Abweisung des Klagebegehrens beantragt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde legte:

Etwas im Sommer 1998 hat die B***** GmbH, welche konzernmäßig mit der Klägerin verbunden ist, das Objekt ***** übernommen. Es sollte im Namen der klagenden Partei fertiggestellt werden und sollten in weiterer Folge die Wohnungen verkauft werden. Die klagende Partei trat hiebei als Wohnungseigentumsorganisator auf. Der Zeuge Ing. Gerald E***** hatte die Projektleitung über, der Zeuge Josef K***** war für die Vermittlung der Eigentumswohnungen zuständig, so insbesonders auch für das Besprechen von Sonderwünschen und der Zeuge Bahman S***** führte die Baufaufsicht. Der Beklagte war der erste Käufer einer Wohnung im vorliegenden Projekt. Er hatte schon vor Abschluss des Kaufvertrages einige Änderungswünsche; so wollte er ein zusätzliches Dachfassadenfenster im unteren Dachgeschoss im Wohnraum erwirken, er wollte im oberen Dachgeschoss die bestehende Terrasse mit Glasfassadenelementen verbauen und oberhalb des dadurch entstandenen Raumes (Wintergarten) eine begehbare Dachterrasse entstehen lassen. Er teilte dies auch den Mitarbeitern der B***** GmbH mit, so insbesondere Ing. E***** und Josef K***** und gab auch zu verstehen, dass die Genehmigung diese Änderungswünsche für ihn kaufentscheidend seien. Er hat schon damals ausdrücklich von einer "Terrasse" gesprochen, welche er auf dem Wintergarten errichten wolle. Der Beklagte wurde schon damals darauf hingewiesen, dass die Widmung des klagsgegenständlichen Teiles als Terrasse unter Umständen von der Baubehörde nicht bewilligt würde. Man kam aber überein, dass der Beklagte sich selbst mit Mitarbeitern der Baupolizei in Verbindung setzen würde, und sich um die Angelegenheiten kümmern würde, die klagende Partei bzw die B***** GmbH ihn aber hiebei entsprechend unterstützen würde, um eine Widmung des klagsgegenständlichen Teiles als Terrasse zu erreichen. Insbesondere wurde auch zugesagt, dass der Beklagte jedenfalls den klagsgegenständlichen Teil in der von ihm begehrten Form, nämlich als Terrasse nützen könne, solange nicht Beschwerden von dritten Personen, nämlich insbesonders der Baupolizei und Anrainern erfolgten. Die Mitarbeiter der B***** GmbH brachten hiebei nicht zum Ausdruck, dass diese grundsätzliche Zustimmung von der klagenden Partei jederzeit widerrufen werden könne. Es war auch nicht vereinbart, dass eine Zustimmung zur Nutzung als Terrasse nur für den Fall gelten sollte, dass eine baubehördliche Widmung als solche erreicht wird. Es sollten lediglich solche Umstände zum Widerruf der Nutzung berechtigen, die direkter Ausfluss einer mangelnden baubehördlichen Bewilligung waren. Die Mitarbeiter der B***** GmbH haben zum damaligen Zeitpunkt auch gar nicht daran gedacht, dass die klagende Partei einmal ein Interesse haben könnte, die Nutzung des klagsgegenständlichen Teiles durch den Beklagten zu verhindern. Es war ihnen lediglich daran gelegen, allfällige Haftungen die aus der Nutzung des klagsgegenständlichen Teiles durch den Beklagten entstehen könnten, für die klagende Partei hintanzuhalten und schien ihnen eine entsprechende Bestimmung, wonach die Verkäuferin diesbezüglich keine Haftung für Ausführung und Benützung übernimmt und die Benützung ausschließlich auf Gefahr des Beklagten erfolgt, ausreichend, um diesen Zweck zu erfüllen. Die Mitarbeiter der B***** sagten aber hiebei nicht zu, dass sie selbst mit der Baubehörde Kontakt pflegen werden oder aber mit dem Architekten, sondern sollte die Angelegenheit vom Beklagten eigenverantwortlich betrieben werden. Es gab konkrete Gespräche unter Beiziehung des Zeugen Ing. E*****, in denen konkret darüber gesprochen wurde, wie denn der Aufstieg von der Terrasse zur Dachterrasse auf den Wintergarten bewerkstelligt werden sollte. Hiebei wurden verschiedene Lösungen in Aussicht genommen, so insbesonders auch die Idee einer Wendeltreppe. Eine derartige Wendeltreppe hätte aber den Nachteil gehabt, dass diese beinahe die gesamte noch ürig bleibende Terrasse im zweiten Obergeschoss verbaut hätte, da eine solche, sofern sie bauordnungskonform ausgeführt ist, über eine Stufenbreite von 1 m verfügen müsste, sohin einen Durchmesser von mehr als 2 m hätte. Eine derartige Konstruktion wurde dann in weiterer Folge auf der, der top Nr 7 vergleichbaren Terrasse der top Nr 6 angebracht. Noch vor Abschluss des Kaufvertrages durch den Beklagten gab es eine erneute Besprechung, anlässlich welcher das Problem des Aufstieges releviert wurde. Bei diesem Gespräch war jedenfalls Ing. E***** anwesend und wurde besprochen, dass nun doch keine Wendeltreppe angeschafft werde, sondern vielmehr eine einfache Aufstiegsleiter, eine "Nebenstiege". Ing. E***** hat hiebei auch zum Ausdruck gebracht, dass er versuchen werde, eine derartige Nebenstiege von der Baupolizei bewilligt zu erhalten. Er hat aber nicht zugesichert, dass er jedenfalls eine Benützungsbewilligung erhalten werde. Ing. E***** hat dem Beklagten auch mitgeteilt, wie die Absicherung der klagsgegenständlichen Terrasse ausschauen solle, so dass sie zu drei Seiten mit einem entsprechend hohen Geländer abgesichert sein sollte und zur vierten Seite hin eine Abgrenzung durch ein Geländer nicht von Nöten ist, da ohnedies ein Mauervorsprung bestünde. Hiebei wurde dem Beklagten auch die Verwendung eines speziellen Geländers vorgeschrieben, nämlich musste er die gleiche Geländerart verwenden wie schon in den Terrassenbereichen der unteren Stockwerke. Das...

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