Entscheidungs 6Nc6/11a. OGH, 16-06-2011
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2011:0060NC00006.11A.0616.000 |
Record Number | JJT_20110616_OGH0002_0060NC00006_11A0000_000 |
Date | 16 Junio 2011 |
Judgement Number | 6Nc6/11a |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Schreckeneder & Schröder Rechtsanwälte OG in Zell am See, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Okan Ersoy, Rechtsanwalt in Wien, wegen 703,04 EUR sA, über den Kompetenzkonflikt zwischen den Bezirksgerichten Innsbruck, Hietzing und dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Führung des Verfahrens fällt in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien.
Der Zurückweisungsbeschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien wird aufgehoben.
Begründung:
Die klagende Partei, die von der beklagten Partei 703,04 EUR sA begehrt, brachte eine Mahnklage beim Bezirksgericht Innsbruck ein. Zur Zuständigkeit brachte die klagende Partei vor, Innsbruck sei als Erfüllungsort vereinbart worden. Das Bezirksgericht Innsbruck erließ am 3. 11. 2010 einen Zahlungsbefehl. Die beklagte Partei erhob rechtzeitig Einspruch. Darin erhob sie die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Die Parteien hätten keinen Erfüllungsort vereinbart; Sitz der beklagten Partei sei in Wien.
Das Bezirksgericht Innsbruck stellte den Einspruch der klagenden Partei zu und räumte ihr für eine „geeignete Antragstellung“ zur Einrede der Unzuständigkeit eine Frist von zwei Wochen ein. Daraufhin beantragte die klagende Partei unter Berufung auf § 230a ZPO bzw (in einem weiteren am selben Tag elektronisch eingebrachten Schriftsatz) § 261 Abs 6 ZPO die „Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses“ und Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Hietzing.
Mit Beschluss vom 10. 12. 2010 sprach das Bezirksgericht Innsbruck seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das „offenbar zuständige“ Bezirksgericht Hietzing. Die Urschrift dieses Beschlusses findet sich auf der ersten Seite des Antrags auf Überweisung gemäß § 230a ZPO (ON 4).
Im Akt erliegt jedoch eine Beschlussausfertigung mit abweichenden Wortlaut. Darin wird ausgesprochen, dass der - in Wahrheit nicht gefasste - Zurückweisungsbeschluss vom 24. 11. 2010 gemäß § 230a ZPO aufgehoben und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Hietzing überwiesen wird (ON 6).
Das Bezirksgericht Hietzing wies mit Beschluss vom 2. 2. 2011 (ON 7) die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück...
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