Entscheidungs 6Ob101/04b. OGH, 21-10-2004

ECLIECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00101.04B.1021.000
Date21 Octubre 2004
Record NumberJJT_20041021_OGH0002_0060OB00101_04B0000_000
Judgement Number6Ob101/04b
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragenen M***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in L***** über den Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführer Ing. Herbert L***** und Wilfried L*****, diese vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. März 2004, GZ 6 R 244/03z-8, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 5. November 2003, GZ 32 Fr 3620/03h-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Gesellschafter der M***** Gesellschaft mbH sind Ing. Friedrich L***** mit einer Stammeinlage von 6 Mio S sowie Wilfried L***** und Ing. Herbert L***** mit Stammeinlagen von jeweils 3 Mio S. Die Stammeinlagen sind zur Gänze eingezahlt. Selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer sind Wilfried L***** und Ing. Herbert L*****. Gemäß Punkt VII (6) des Gesellschaftsvertrags ist die Beschlussfassung über eine allfällige Ausschüttung des Bilanzgewinns der Generalversammlung vorbehalten, welche mit einfacher Mehrheit darüber entscheidet. Die Verteilung des Bilanzgewinns unter den Gesellschaftern hat stets im Verhältnis der übernommenen Stammeinlagen zu erfolgen. Im Jahresabschluss zum 31. 12. 2002, der mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen ist, werden unter der Position "Eigenkapital" außer dem Stammkapital von 872.474,01 EUR Kapitalrücklagen von 406.132,02 EUR, Gewinnrücklagen von 400.000 EUR sowie ein Bilanzgewinn von 912.322,63 EUR bei Berücksichtigung des Verlustvortrags aus dem Vorjahr von 601,046,62 EUR ausgewiesen. Mit Umlaufbeschluss vom 24. und 25. 6. 2003 wurde der Jahresabschluss festgestellt. Weiters wurde der Jahresgewinn mit 1,513.369,25 EUR festgestellt. Unter Berücksichtigung des Verlustvortrags vom 1. 1. 2002 von -601.046,62 EUR ergebe sich zum 31. 12. 2002 ein Bilanzgewinn von 912.322,63 EUR. Hievon seien 400.000 EUR an die Gesellschafter auszuschütten und der Restbetrag von 512.322,63 EUR auf neue Rechnung vorzutragen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 5. 8. 2003 wurde im Zusammenhang mit der Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die Bestimmungen des 1. Euro-JuBeG eine Kapitalerhöhung von bisher 872.074,01 EUR um 127.925,99 EUR aus Gesellschaftsmitteln auf 1 Mio EUR durch Umwandlung eines Teils des im festgestellten Jahresabschluss zum 31. 12. 2002 ausgewiesenen Gewinnvortrags beschlossen. Weiters wurde der Gesellschaftsvertrag durch Erhöhung der Stammeinlagen der Gesellschafter Ing. Friedrich L***** auf 500.000 EUR und der Gesellschafter Wilfried L***** und Ing. Herbert L***** auf je 250.000 EUR angepasst.

Mit am 11. 8. 2003 überreichtem Antrag beantragten die Geschäftsführer, die mit Beschluss der Generalversammlung vom 5. 8. 2003 vorgenommene Euroumstellung, die Erhöhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln um 127.925,99 EUR auf 1 Mio EUR und die Änderung des Gesellschaftsvertrags in den Punkten IV (Stammkapital und Stammeinlagen) und VII (Anpassung des Stimmrechts in der Generalversammlung) im Firmenbuch einzutragen.

Das Erstgericht wies die Antragsteller zunächst darauf hin, dass nach dem eindeutigen und ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs 3 Kapitalberichtigungsgesetz (KapBG) nur die im zugrundeliegenden Jahresabschluss ausgewiesenen offenen Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrags umgewandelt werden könnten. Im Generalversammlungsbeschluss werde ausgeführt, dass die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln um 127.925,99 EUR durch Umwandlung eines Teils des im festgestellten Jahresabschluss zum 31. 12. 2002 ausgewiesenen Gewinnvortrags erfolgen solle. Tatsächlich sei jedoch in diesem Jahresabschluss kein Gewinnvortrag ausgewiesen. Vielmehr sei im Bilanzgewinn offensichtlich ein Verlustvortrag enthalten. Zur Kapitalerhöhung könne daher nicht der Bilanzgewinn herangezogen werden. Denkbar wäre allerdings die Heranziehung der ausgewiesenen Gewinnrücklagen. Hiezu bedürfe es aber eines ergänzenden Generalversammlungsbeschlusses.

In ihrer Äußerung vertraten die Geschäftsführer den Standpunkt, dass als Gewinnvortrag auch jener Teil des Bilanzgewinns zu verstehen sei, der nicht ausgeschüttet, sondern auf neue Rechnung vorgetragen werden solle. Der nicht ausgeschüttete Bilanzgewinn sei begrifflich sofort nach dem entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss der Generalversammlung als Gewinnvortrag zu verstehen und könne für eine Kapitalberichtigung herangezogen werden. Es werde um antragsgemäße Erledigung des Eintragungsgesuchs ersucht. Die Fassung eines ergänzenden Generalversammlungsbeschlusses werde abgelehnt.

Das Erstgericht wies hierauf den Antrag ab. Der Kapitalerhöhungsbeschluss...

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