Entscheidungs 6Ob112/18s. OGH, 31-08-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00112.18S.0831.000
Date31 Agosto 2018
Record NumberJJT_20180831_OGH0002_0060OB00112_18S0000_000
Judgement Number6Ob112/18s
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R***** F*****, vertreten durch die Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. B***** L*****, 2. Mag. K***** H*****, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, 3. D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. Unterlassung, 2. Beseitigung, 3. Widerruf/ Veröffentlichung, 4. Schadenersatz/Rettungsaufwand und 5. Feststellung, über die Revisionen der zweit- und drittbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. März 2018, GZ 5 R 163/17f-75, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. August 2017, GZ 14 Cg 128/16p-68 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die zweit- und die drittbeklagte Partei sind schuldig, der Klägerin die mit 1.119,44 EUR (darin 186,57 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu gleichen Teilen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind Unterlassungs- und Feststellungsansprüche der Klägerin aus einem im August 2014 auf der Website w*****.at veröffentlichten Artikel. Die Drittbeklagte, deren Geschäftsführerin die Zweitbeklagte ist, war bis Ende 2016 Domaininhaberin und gegenüber der Domainvergabestelle als „Admin-C“ ausgewiesen. Das ist die Kontaktperson des Domaininhabers für administrative Angelegenheiten. Die Drittbeklagte betrieb im Veröffentlichungszeitpunkt und betreibt weiterhin auf einem ihr von einem Dritten zur Verfügung gestellten Speicherplatz mit einem Content-Management-System die genannte Website. Über dieses System werden die Inhalte der Website eingepflegt. Die Drittbeklagte nimmt, obwohl sie dazu berechtigt wäre, auf den Inhalt der Website keinen Einfluss. Die Zweitbeklagte verfügt nicht über die Zugangsdaten, um Inhalte zu veröffentlichen oder zu entfernen. Über die Zugangsdaten verfügt nur der Erstbeklagte, der auch alleine über die Veröffentlichung und Löschung von Inhalten entscheidet. Im Impressum der Website war zumindest bis Juli 2015 als Betreiber der Website, Medieninhaber und Herausgeber die (ursprünglich) viertbeklagte Limited angeführt, die allerdings bereits im April 2013 aufgelöst und aus dem englischen Unternehmensregister gelöscht wurde. Die Zweitbeklagte fungierte – wissentlich – zuletzt als eine von mehreren „directors“ der Viertbeklagten. Mit Schreiben vom 14. 7. 2015 forderte die Klägerin die Zweit- und Drittbeklagten zur Löschung der inkriminierten Behauptungen auf; diese kamen der Aufforderung jedoch nicht...

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