Entscheidungs 6Ob135/19z. OGH, 24-07-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00135.19Z.0724.000 |
Record Number | JJT_20190724_OGH0002_0060OB00135_19Z0000_000 |
Date | 24 Julio 2019 |
Judgement Number | 6Ob135/19z |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin N*****, Ungarn, vertreten durch Dr. Katharina Taudes, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen den Antragsgegner G*****, vertreten durch Dr. Lorenz Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, als Verfahrenshelfer, wegen Rückführung der minderjährigen L*****, geboren am ***** 2015, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 29. Mai 2019, GZ 21 R 131/19v-105, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 11. März 2019, GZ 20 Ps 105/18h-88, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das Verfahren über die Rückführung der Minderjährigen in das Staatsgebiet Ungarns wird unterbrochen und nur über Antrag fortgesetzt.
Begründung:
Das Rekursgericht verpflichtete den Antragsgegner, die Minderjährige in das Staatsgebiet Ungarns zurückzuführen; sollte die Minderjährige nicht bis längstens 1. 7. 2019 zurückgekehrt sein, ordnete es die zwangsweise Durchsetzung der Rückführung an.
Dagegen erhob der Antragsgegner einen außerordentlichen Revisionsrekurs, die Antragstellerin erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung.
Am 27. 6. 2019 bestimmte das ungarische Amtsgericht Szigetszentmiklós (als Pflegschaftsgericht) mittels vorläufig vollstreckbarer einstweiliger Verfügung den Aufenthaltsort der Minderjährigen beim Antragsgegner in Österreich. Es bestehe zwar kein Umstand, der begründen würde, dass das Gericht die Ausübung von sämtlichen Teilberechtigungen der elterlichen Sorge dem Antragsgegner überlässt, es diene aber dem Wohl der Minderjährigen nicht, wenn sie aus dem bisherigen gewöhnlichen ihr Sicherheit und Berechenbarkeit gebenden Umfeld herausgerissen wird, bis die elterliche Sorge rechtskräftig entschieden ist.
Am 28. 6. 2019 beantragte der Antragsgegner die Unterbrechung des Rückführungsverfahrens.
Mit Beschluss vom 9. 7. 2019 nahm das Erstgericht gemäß §§ 111a, 110 AußStrG Abstand von der zwangsweisen Durchsetzung der angeordneten Rückführung bis zum Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (über den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den die Rückführung anordnenden Beschluss des Rekursgerichts).
Die Antragstellerin äußerte sich über...
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