Entscheidungs 6Ob137/99m. OGH, 29-03-2000

ECLIECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00137.99M.0329.000
Date29 Marzo 2000
Judgement Number6Ob137/99m
Record NumberJJT_20000329_OGH0002_0060OB00137_99M0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Moriz S*****, vertreten durch Dr. Hildegard Wanka, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Adelheid S*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung nach §§ 81 ff EheG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 12. April 1999, GZ 20 R 35/99t-35, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 8. Jänner 1999, GZ 1 N 43/96g-30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Übrigen (Punkte 1, 3 und 4 des erstgerichtlichen Beschlusses und Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens von 70.000 S und des Zinsenbegehrens) unbekämpft bleiben, werden dahin abgeändert, dass die Punkte 2. und 5. des Beschlusses einschließlich der unangefochtenen Teile lauten:

"Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu einer Ausgleichszahlung von 670.000 S samt 14 % Zinsen seit 30. 9. 1991 binnen 14 Tagen zu verpflichten, wird abgewiesen.

Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die in allen Instanzen mit insgesamt 105.548,40 S (darin enthalten 17.591,40 S USt) bestimmten Kosten des Aufteilungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Text

Begründung:

Die Streitteile führten seit dem Frühjahr 1985 eine Lebensgemeinschaft. Ihre im Dezember 1987 geschlossene Ehe wurde wegen Verschuldens des Mannes geschieden. Der am 30. 3. 1988 geborene gemeinsame Sohn befindet sich in der Obsorge der Mutter. Der eheliche Haushalt wurde bereits Ende September 1991 beendet.

Die Parteien wohnten zunächst in einer Eigentumswohnung der Mutter des Mannes in W*****. Nach der Geburt des Sohnes zogen sie zur Mutter der Frau nach T*****. Der Mann war allerdings berufsbedingt wenig zu Hause. Das Ehepaar beschloss, in T***** ein Haus zu bauen. Die Frau erwarb deshalb mit Kaufvertrag vom 23. 1. 1988 ein Baugrundgrundstück von ihrem Onkel. Tatsächlich wurde ihr das Grundstück aber geschenkt. Der Hausbau wurde teils von der Frau, teils vom Mann finanziert. Der Mann stellte sein Sparguthaben von 340.000 S zur Verfügung. Damit wurde vor allem der Keller errichtet. Zudem nahm der Mann 1990 zwei Kredite von 200.000 S und 540.000 S auf, die er ebenso wie den sein Girokonto belastenden Barbetrag von 100.000 S für den Hausbau verwendete. Ende September 1991 hafteten die Kredite mit 146.257,38 S und 545.944,92 S aus. Der erste Kredit war am 3. 12. 1996 zur Gänze beglichen. Von der Antragstellerin wurden 800.000 S bis 900.000 S in den Hausbau investiert. Der Wert des im Rohbau fertiggestellten, noch nicht bewohnbaren Hauses und des Grundstückes betrug Ende September 1991 1,400.000 S bis 1,700.000 S, der reine Bodenwert 406.575 S. Die Liegenschaft ist unbelastet.

Der Mann verdient als Angestellter derzeit etwa 32.000 S netto monatlich, die Frau etwa 17.000 S monatlich. Die Frau hat keine Kreditverbindlichkeiten.

Da die Ehe der Streitteile bereits zu Beginn des Jahres 1991 nicht mehr harmonisch verlief, wollte die Frau verhindern, dass der Mann Ansprüche auf das gemeinsam erbaute Haus erhebt. Sie wandte sich deshalb an Rechtsanwalt Dr. Peter H*****, der eine entsprechende Vereinbarung aufsetzte, die in einen Notariatsakt gekleidet und am 11. 6. 1991 von den Parteien vor dem Notar unterfertigt wurde. Darin wurde festgehalten: Die Liegenschaft steht im Alleineigentum der Frau. Die den Hausbau betreffende Wertschöpfung stellt eheliches Ersparnis dar. Der Mann verzichtet "auf seinen diesbezüglichen Anteil an der ehelichen Wertschöpfung bzw den ehelichen Ersparnissen". Im Fall eines späteren Verfahrens gemäß §§ 81 ff EheG "scheidet daher die Liegenschaft samt Haus und Inventar aus diesem Verfahren aus". Der Mann erklärte, diesbezüglich keine wie immer gearteten Ansprüche und Forderungen zu stellen. Die übrigen Ansprüche im Sinne der §§ 81 ff EheG sollten hievon unberührt bleiben.

Der Inhalt der Vereinbarung wurde beiden Streitteilen vom Notar vor der...

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