Entscheidungs 6Ob146/17i. OGH, 26-09-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00146.17I.0926.000
Record NumberJJT_20170926_OGH0002_0060OB00146_17I0000_000
Date26 Septiembre 2017
Judgement Number6Ob146/17i
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** H*****, vertreten durch Mag. Siegfried Berger und Mag. Harald Brandstätter, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei K***** GmbH *****, Deutschland, vertreten durch Mag. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.590 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 10. Mai 2017, GZ 22 R 126/17h-15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 28. Februar 2017, GZ 6 C 105/15d-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 1.096,56 EUR (darin 182,76 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:

Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob bei einem echten Garantievertrag der Erfüllungsort mit dem Ort der Übergabe der Kaufsache gleichzusetzen ist, sodass bei einem Lieferort der Kaufsache im Inland auch vom Vorliegen des internationalen Erfüllungsgerichtsstands nach Art 7 EuGVVO 2012 für eine Klage aus dem Garantievertrag auszugehen sei.

1. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Streitanhängigkeit
dieses Verfahrens (9. 3. 2015) bereits die Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Rates vom 12. 12. 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) anzuwenden ist (Art 66 Abs 1 EuGVVO 2012).

2.1. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zu C-464/01 (Gruber/Bay Wa) ausgesprochen, dass sich eine Person, die einen Vertrag abgeschlossen hat, der sich auf einen Gegenstand bezieht, der für einen teils beruflich-gewerblichen, teils nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnenden Zweck bestimmt ist, nicht auf den Verbrauchergerichtsstand (nunmehr: Art 17 EuGVVO 2012) berufen kann, es sei denn...

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