Entscheidungs 6Ob151/18a. OGH, 25-10-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00151.18A.1025.000
Judgement Number6Ob151/18a
Record NumberJJT_20181025_OGH0002_0060OB00151_18A0000_000
Date25 Octubre 2018
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C***** B*****, 2. M***** B*****, beide *****, vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei B*****gmbH, *****, vertreten durch DDr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Feststellung und Leistung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 18. Mai 2018, GZ 19 R 21/18a-18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 23. Jänner 2018, GZ 8 C 416/17k-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten die mit 688,92 EUR (darin 114,82 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, welche Auswirkungen ein in einem Verfahren über obligatorische Ansprüche abgeschlossener Generalvergleich im Zweifel auf dingliche Rechte hat.

Im Vorverfahren 11 C 5/16i des Erstgerichts machten die Klägerinnen gegenüber der Beklagten Mietzinsansprüche betreffend einen im Eigentum der Klägerinnen stehenden Lagerplatz geltend und begehrten außerdem dessen Räumung durch die Beklagte. Die Beklagte wiederum wendete eine Gegenforderung ein, der von ihr getragene Kosten der Entsorgung von auf dem Lagerplatz befindlichem Abfall zugrunde lagen. Am 20. 10. 2016 schlossen die Parteien im Vorverfahren einen Vergleich, in dem sich die Beklagte zur Räumung des Lagerplatzes bis 30. 6. 2017 verpflichtete. Darüber hinaus hielten die Parteien fest, dass für den geltend gemachten Mietzins sowie die nachfolgenden Mietzinsperioden bis zur Räumung keine Mietzinszahlungspflicht bestehe und dass „mit Erfüllung dieses Vergleichs sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien bereinigt und verglichen“ seien.

Auf der (Lagerplatz-)Liegenschaft der Klägerinnen ist zugunsten der Beklagten seit 8. 3. 2007 ein Vorkaufsrecht...

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