Entscheidungs 6Ob153/19x. OGH, 29-08-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00153.19X.0829.000
Judgement Number6Ob153/19x
Record NumberJJT_20190829_OGH0002_0060OB00153_19X0000_000
Date29 Agosto 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Oliver Simoncic als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K*****, sowie ihrer Nebenintervenientin S*****, vertreten durch Mag. Lydia Lindner, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei g*****, vertreten durch die Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 206.438 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Juli 2019, GZ 3 R 9/19t-78, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Fragen der Berechtigung der Unsicherheitseinrede gemäß § 1052 Satz 2 ABGB stellen sich schon deshalb nicht, weil der Vertrag nach der Beurteilung der Vorinstanzen und nach der insoweit übereinstimmenden Ansicht der Parteien durch Rücktritt gemäß § 918 ABGB aufgelöst ist (unabhängig davon, welche Partei nun berechtigt den Rücktritt erklärt hat). Überdies steht auch aufgrund der Konkurseröffnung und Schließung des Unternehmens der vormals klagenden Schuldnerin fest, dass diese allenfalls geschuldete Werkleistungen (Verbesserung von Mängeln) nicht mehr erbringen kann und wird. Dann aber geht es nur noch darum, gemäß § 921 ABGB die aus der Vertragsauflösung entstandenen wechselseitigen, hier ausschließlich Geldforderungen und den Saldo daraus zu ermitteln. Wenn hier das Berufungsgericht die Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin höher als die berechtigte Klageforderung angenommen hat, ist diese eben durch Aufrechnung getilgt.

2. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen und den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts geht eindeutig hervor, dass sich die einzelnen Positionen der Gegenforderung aus Kosten der Mängelbehebung und Wertminderung (wegen Mängeln) zusammensetzen. Demgemäß liegen keine nicht zu ersetzenden „Sowieso-Kosten“ vor.

3. Soweit die...

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