Entscheidungs 6Ob159/19d. OGH, 24-10-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00159.19D.1024.000
Judgement Number6Ob159/19d
Date24 Octubre 2019
Record NumberJJT_20191024_OGH0002_0060OB00159_19D0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R***** F*****, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. Ute Toifl, Rechtsanwältin, Gluckgasse 1, 1010 Wien, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des DI C***** R*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. März 2018, GZ 5 R 148/17z-58, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. August 2017, GZ 14 Cg 124/16z-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

A.

1. Das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei DI C***** R***** am 12. Juli 2018 unterbrochene Verfahren wird betreffend das Unterlassungsbegehren aufgenommen. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird wie im Urteilskopf ersichtlich berichtigt.

2. Der Aufnahmeantrag der klagenden Partei wird betreffend das Beseitigungsbegehren und das Feststellungsbegehren zurückgewiesen.

B.

Die Revision betreffend das Unterlassungsbegehren wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.332,54 EUR (darin enthalten 222,09 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

B***** L***** (im Folgenden: „Autor“) verfasste über die Klägerin einen Artikel, der im August 2014 auf drei Homepages veröffentlicht wurde. Im Provisorialverfahren in diesem Verfahren (6 Ob 92/16x) sowie im gegen den Autor und die Domaininhaberin als gleichzeitige „Admin-C“ (sowie deren Geschäftsführerin) wegen desselben Artikels von der Klägerin angestrengten Verfahren (6 Ob 112/18s) kamen die Vorinstanzen zum Ergebnis, die beanstandeten Äußerungen, die im Wesentlichen die Lebensgemeinschaft der Klägerin, ihr Sexualleben sowie jenes ihres verstorbenen Lebensgefährten und die Vaterschaft zu ihrem Sohn betreffen, seien nicht durch eine Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse oder die berufliche Position der Klägerin gerechtfertigte Eingriffe in ihren höchstpersönlichen Lebensbereich. Der erkennende Senat hielt diese Beurteilung für nicht korrekturbedürftig (6 Ob 112/18s, ErwGr 5).

Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin den Schuldner als vormaligen Beklagten auf 1. Unterlassung der Behauptungen und/oder...

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