Entscheidungs 6Ob160/15w. OGH, 23-02-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00160.15W.0223.000
Record NumberJJT_20160223_OGH0002_0060OB00160_15W0000_000
Date23 Febrero 2016
Judgement Number6Ob160/15w
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragenen G***** Privatstiftung mit dem Sitz in L***** über den Revisionsrekurs der Begünstigten 1. D***** K*****, 2. S***** K*****, beide vertreten durch huber ebmer partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. Juni 2015, GZ 6 R 85/15k-26, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 26. März 2015, GZ 13 Fr 1796/14h-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsteller sind zur ungeteilten Hand schuldig, 1. Dr. C***** S*****, 2. Dr. W***** L*****, und 3. Mag. G***** S*****, die mit 670,55 EUR (darin 111,76 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Im Firmenbuch des Landesgerichts Linz ist seit 31. 12. 2008 zu FN ***** die von G***** K***** errichtete G***** Privatstiftung, eine Privatstiftung auf den Todesfall, mit Sitz in L***** eingetragen. Der Stifter verstarb am 14. 7. 2007.

Die Privatstiftung ist Alleingesellschafterin der K***** GmbH, diese ist wiederum Alleingesellschafterin der G***** GmbH. Geschäftsführer beider Gesellschaften sind M***** K***** und Ing. G***** H*****.

Punkt 7. Abs 2 der aktuellen Fassung der Stiftungsurkunde lautet:

STIFTUNGSVORSTAND - AUFTRÄGE AN DEN STIFTUNGSVORSTAND

Zum ersten Stiftungsvorstand berufe ich die schon unter Punkt Sechstens Bezeichneten, Herrn Doktor C***** S***** und Herrn G***** S*****, wobei dem Stiftungskurator sodann die Bestellung eines dritten Vorstandsmitgliedes obliegt.

Die Bestellung sowie Abberufung des Stiftungsvorstandes obliegt in weiterer Folge den Begünstigten, die die Mitglieder des Stiftungsvorstandes mit einfacher Mehrheit wählen und abberufen. Die Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Jeder Stiftungsbegünstigte hat unabhängig von seiner Beteiligung im Sinne des Punktes 8. dieser Stiftungsurkunde nur eine Stimme ohne weitere Gewichtung (Kopfmehrheit).

Vorstandsmitglieder sind nach dem aktuellen Firmenbuchstand seit der Ersteintragung der Privatstiftung Rechtsanwalt Dr. C***** S*****, Steuerberater Mag. G***** S***** und Notar Dr. W***** L*****. Begünstigte der Privatstiftung sind neben S***** K***** und D***** K***** (in der Folge: Antragsteller) der am 7. 9. 2005 geborene A***** H***** G***** K*****, der von Rechtsanwalt Dr. C***** Sp***** als Kollisionskurator vertreten wird.

Mit Kaufvertrag vom 27. 3. 2013 veräußerte die Privatstiftung eine Liegenschaft um einen Gesamtkaufpreis von 510.000 EUR. G***** K***** hatte die Liegenschaft im Jahr 1987 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau je zur Hälfte erworben. Nach dem Umzug des Betriebs aus dem auf dieser Liegenschaft befindlichen Objekt in ein anderes Objekt war ersteres zum Teil vermietet, zuletzt teilweise von der G***** GmbH als zusätzliche Betriebsstätte angemietet, ohne dass in den letzten 15 Jahren Investitionen getätigt worden wären. Ab der neuerlichen Übersiedlung des Betriebs stand das Objekt leer. Eine Fremdvermietung wäre nur nach beträchtlichen Investitionen in Frage gekommen, weil sowohl der Büroteil als auch die Betriebshalle massiv abgenutzt waren. Die Vermietungssituation von Gewerbeobjekten im Raume Linz-Land ist sehr schwierig. Es sind sehr viele Leerstände vorhanden, sowohl bei Neubauprojekten als auch bei Altbestandsobjekten. Diese können großteils nur mit sehr geringen Mieterträgen verwertet werden. Bei einer Verwertung der Liegenschaft samt dem Objekt hätten sehr hohe Investitionen getätigt werden müssen, unter anderem die Erneuerung der Böden, der Elektrik, der kompletten Sanitäranlagen sowohl im Bürotrakt als auch im Lagerbereich und der Beleuchtung; es hätten teilweise Feuchtigkeitsschäden im Kellerbereich saniert und teilweise die Fassade erneuert werden müssen, desgleichen die Außenanlagen. Als erschwerende Faktoren im Hinblick auf die Vermietung waren auch noch das Missverhältnis zwischen Büro- und Lagerflächen und die doch sehr geringen Parkflächen anzusehen. Am 15. 5. 2012 ermittelte Dipl.-Ing. Dr. L***** S***** zum Stichtag 9. 5. 2012 einen Schätzwert (Verkehrswert) der Liegenschaft in Höhe von 508.000 EUR, wobei er der Ertragswertermittlung unter Berücksichtigung der Lage, der Ausstattung und des Komforts eine erzielbare Nettomiete von monatlich 3.500 EUR zugrunde legte.

Anlässlich eines vereinbarten Bucheinsichts-termins am 14. 3. 2014 in der Kanzlei des Vorstandsmitglieds Mag. G***** S***** wurde dem Erstantragsteller die Einsicht in die Unterlagen betreffend die E***** SRL verweigert. Die Privatstiftung ist an dieser Gesellschaft zu 95,22 % beteiligt.

In der Konzernbilanz der K***** GmbH zum 31. 3. 2014, Gewinn- und Verlustrechnung, ist ein Jahresfehlbetrag von 900.745,17 EUR ausgewiesen. Gleichzeitig ist ein Gewinnvortrag aus dem Vorjahr in der Höhe von 29.322.767,38 EUR ausgewiesen. Insgesamt beträgt das Eigenkapital der K***** GmbH 30.502.844,51 EUR.

Im Jahresabschluss der G***** GmbH zum 31. 3. 2014 sind ein Eigenkapital von 11.636.249,87 EUR, ein Bilanzgewinn von 2.583.547,99 EUR (davon Gewinnvortrag von 3.400.848,08 EUR und Rücklagen von insgesamt 8.852.701,88 EUR) ausgewiesen. Der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu entnehmen, dass der Betriebserfolg in diesem Geschäftsjahr minus 1.919.790,18 EUR betrug, welcher zum Großteil durch die Auflösung von Rücklagen ausgeglichen werden konnte.

Von August 2007 bis einschließlich Dezember 2014 wurden jedem Begünstigten 578.250 EUR netto zugewendet, dies sind in 89 Monaten 6.497,19 EUR monatlich. Erstantragstellerin und dem minderjährigen A***** K***** ist darüber hinaus auf Kosten der Privatstiftung ein Wohnhaus mit zirka 400 m² zur Verfügung zu stellen.

Die Antragsteller fassten zwar am 27. 5. und am 8. 11. 2010 Abberufungsbeschlüsse hinsichtlich sämtlicher Mitglieder des Vorstands der Privatstiftung. Aufgrund der Ergebnisse der zu 6 Ob 101/11p und 6 Ob 41/14v geführten Verfahren ist der Vorstand jedoch nach wie vor unverändert eingetragen. Bezüglich eines weiteren Abberufungs-beschlusses der Antragsteller vom 4. 3. 2013 ist weder ein Löschungsverfahren noch ein Verfahren zur Eintragung neuer Vorstandsmitglieder anhängig.

In dem der Entscheidung 6 Ob 41/14v zugrunde liegenden Verfahren hatte das Landesgericht Linz zu AZ 2 Cg 212/10i mit Urteil vom 31. 5. 2013 das gegen die Begünstigten und den von diesen berufenen neuen Vorstand der Privatstiftung gerichtete Klagebegehren der Vorstandsmitglieder, die von den Begünstigten mit den Beschlüssen vom 27. 5. und vom 8. 11. 2010 vorgenommene Abberufung der Vorstandsmitglieder und die mit diesen Beschlüssen vorgenommene Bestellung des neuen Vorstands für unwirksam zu erklären, mit der Begründung abgewiesen, es habe ein wichtiger Grund für die Abberufung vorgelegen. Den Vorstandsmitgliedern sei als grobe Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen, dass sie, obwohl schon vor den Abberufungsbeschlüssen überlegt worden sei, die künftigen Zuwendungen an die Begünstigten mit einem bestimmten relativen Betrag in Abhängigkeit vom operativen Ergebnis der Gesellschaften der Privatstiftung festzusetzen, nachfolgend die Zuwendung des vom gerichtlichen Sachverständigen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelten Aufrollungsbetrags für die Vergangenheit in Höhe von 1,1 Mio EUR konditional mit dem Verbleib als Stiftungsvorstand verknüpften. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof bestätigten am 19. 12. 2013 beziehungsweise am 28. 8. 2014 diese Entscheidung mit der Begründung, die Begünstigten und der neue Vorstand seien nicht passiv legitimiert; die Klage wäre richtigerweise gegen die Privatstiftung zu richten gewesen.

Seit 29. 1. 2014 ist nunmehr hinsichtlich sämtlicher Abberufungsbeschlüsse zu AZ 1 Cg 15/14t des Landesgerichts Linz ein von den Vorstandsmitgliedern eingeleitetes und gegen die Privatstiftung gerichtetes Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse, in eventu auf deren Nichtigerklärung, und auf Feststellung, die Kläger seien weiterhin Mitglieder des Vorstands, gerichtsanhängig.

Bereits am 27. 5. 2010 hatte der neue Vorstand seine Eintragung im Firmenbuch und die Löschung der abberufenen Vorstandsmitglieder beantragt. Diesen Antrag wies der Oberste Gerichtshof am 27. 1. 2012 zu AZ 6 Ob 101/11p ab. Weiters unterbrach der Oberste Gerichtshof am 26. 11. 2015 zu AZ 6 Ob 72/15d das Revisionsrekursverfahren betreffend einen weiteren und inhaltsgleichen Antrag des neuen Vorstands vom 13. 8. 2013 auf Firmenbucheintragung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren AZ 1 C 15/14t des Landesgerichts Linz; dieses Eintragungsbegehren hatte das Landesgericht zurück- und das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht zum Teil zurück- sowie zum Teil abgewiesen.

Am 8. 5. 2014 stellten die Antragsteller unter anderem unter Hinweis auf die Ergebnisse des zu AZ 2 Cg 212/10i des Landesgerichts Linz geführten Verfahrens einen Antrag auf Abberufung der Vorstandsmitglieder gemäß § 27 Abs 2 PSG. Die Vorstandsmitglieder hätten

a) die Zuwendung von Erträgnissen konditional mit der Frage ihres eigenen Verbleibs als Stiftungsvorstände verknüpft, dies obwohl ihnen die...

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