Entscheidungs 6Ob162/17t. OGH, 17-01-2018
| ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00162.17T.0117.000 |
| Judgement Number | 6Ob162/17t |
| Date | 17 January 2018 |
| Record Number | JJT_20180117_OGH0002_0060OB00162_17T0000_000 |
| Court | Supreme Court (Austria) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten Dr. Schramm und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. N***** H*****, 2. H***** S*****, beide *****, sowie 3. F*****, alle vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.000 EUR) und Widerruf (Streitwert 1.000 EUR), über die Revisionen beider Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Juli 2017, GZ 133 R 43/17x-10, womit über Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. März 2017, GZ 10 Cg 82/16d-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Die Revisionen werden gemäß § 508 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.441,58 EUR (darin 240,26 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Drittklägerin ist eine politische Partei auf der Grundlage des PartG (BGBl I 2012/56). Der Erstkläger war Dritter Präsident des Nationalrats und Abgeordneter zum Nationalrat und war Kandidat der Drittklägerin für die Wahl zum Bundespräsidenten 2016. Der Zweitkläger ist Bundesparteiobmann der Drittklägerin und war ihr Klubobmann im Nationalrat; er war der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Erstklägers nach § 7 Abs 7 Z 3 BPräsWG.
Die Beklagte ist Medieninhaberin der unter http://d*****.at/ erreichbaren Website.
2016 fand die Wahl zum Bundespräsidenten statt:
Im ersten Wahlgang am 24. 4. 2016 erreichte der Erstkläger als Erstplatzierter 35,1 % und Dr. Alexander Van der Bellen als Zweitplatzierter 21,34 % der abgegebenen gültigen Stimmen, was einen zweiten Wahlgang (Stichwahl) am 22. 5. 2016 nötig machte. In dieser Stichwahl erreichte der Erstkläger 2.223.458 gültige Stimmen, das sind 49,65 %. Dr. Alexander Van der Bellen erreichte 2.254.484 gültige Stimmen, das sind 50,35 %.
Das Ergebnis des zweiten Wahlgangs wurde am 1. 6. 2016 kundgemacht. Am 7. 6. 2016 focht der Zweitkläger – anwaltlich vertreten – die Wahl in einer 152-seitigen Eingabe an, wobei auf 72 Seiten konkrete Gesetzesverletzungen durch 94 von 117 Bezirkswahlbehörden bei der Auszählung der Wahlkartenstimmen an- und ausgeführt wurden, davon bei 84 Behörden eine vorzeitige Auszählung, bei 17 vorzeitige Öffnung der Kuverts, bei 11 eine vorzeitige Entnahme aus den Kuverts, bei 4 der Abschluss der Auszählung bereits vor dem amtlichen Sitzungsbeginn, bei 7 die Auszählung durch Unbefugte und bei 15 die Auszählung und die Wertung von Kuverts in falscher Farbe.
Schon vor der Auszählung der Wahlkarten hatten Vertreter der Drittklägerin und der Erstkläger Zweifel an der Zuverlässigkeit der Auszählung der Briefwahlstimmen geäußert.
Der Verfassungsgerichtshof gab der Anfechtung mit Erkenntnis vom 1. 7. 2016, W I 6/2016-125, statt und hob das Verfahren des zweiten Wahlgangs vom 22. 5. 2016 ab der Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom 2. 5. 2016 auf, soweit mit dieser die Vornahme eines zweiten Wahlgangs am 22. 5. 2016 angeordnet worden war.
Das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Dr. S***** äußerte am 27. 9. 2016 gegenüber Medien, es habe sich ergeben, dass in zehntausenden Fällen in 10 von 14 Wahlbezirken das Wahlgeheimnis verletzt worden sei, nämlich durch Öffnen der Kuverts, teils auch durch Entnahme der Stimmzettel. Es sei einer der Wahlwerber offenkundig entschlossen gewesen, den Sieg des anderen nicht zu akzeptieren und dieser habe bereits vor der Stichwahl die Wahlanfechtung aufgrund von Mängeln bei vorangegangenen Wahlen, die offenkundig den Wahlbeisitzern dieses Kandidaten bekannt gewesen seien, vorbereitet. Diese Wahlbeisitzer hätten nicht auf eine rechtmäßige Vorgangsweise hingewirkt.
Über diese Stellungnahme des VfGH-Mitglieds und die Äußerungen der Kläger dazu wurde breit in den Medien berichtet.
Obwohl die Kläger ein solches Verhalten bestritten, nahm Dr. S***** seine Äußerungen nicht zurück.
Die Beklagte stellte auf ihrer Website am 6. 12. 2016 (zwei Tage nach der Wiederholung der Stichwahl vom 4. 12. 2016) folgenden Blog ihres Redakteurs und Chefs vom Dienst online:
Die Kläger brachten zu den Unterlassungs- und zum Widerrufsbegehren vor, im Artikel werde behauptet, sie hätten massive Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens nicht nur geduldet, sondern bewusst nicht abgestellt und sogar provoziert und die Anfechtungsschrift bereits vor der Wahl vorbereitet. Diese Äußerungen seien sowohl ehrenbeleidigend nach § 1330 Abs 1 als auch kreditschädigend nach § 1330 Abs 2 ABGB.
Die Beklagte wendete ein, der Zweitkläger habe innerhalb der einwöchigen Anfechtungsfrist eine 152-seitige Anfechtungsschrift samt 127 Datenblättern und Konvoluten an eidesstättigen Erklärungen, Excel-Tabellen mit Bezirkswahlergebnissen und unzähligen Zeugenbeweisen eingebracht. Im Artikel werde auf den Erst- und den Zweitkläger nicht Bezug genommen. Die Drittklägerin sei am Wahlvorgang formell nicht beteiligt gewesen; dementsprechend sei sie zur Wahlanfechtung auch gar nicht befugt...
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