Entscheidungs 6Ob178/20z. OGH, 28-08-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00178.20Z.0828.000
Record NumberJJT_20200828_OGH0002_0060OB00178_20Z0000_000
Judgement Number6Ob178/20z
Date28 Agosto 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin N*****, Ungarn, vertreten durch Dr. Katharina Bleckmann, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen den Antragsgegner G*****, vertreten durch Dr. Lorenz Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg als Verfahrenshelfer, wegen Rückführung der minderjährigen L*****, geboren am ***** 2015, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 29. Mai 2019, GZ 21 R 121/19v-105, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 11. März 2019, GZ 20 Ps 105/18h-88, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die – damals miteinander verheirateten – Eltern der Minderjährigen kamen im Jahr 2013 nach Österreich, die Minderjährige lebte ab ihrer Geburt zunächst bei ihnen. Im Jahr 2017 pendelte die Mutter mit der Minderjährigen immer wieder nach Ungarn, um ihre erkrankten Eltern zu pflegen. Nach dem Tod ihres Vaters verblieb die Mutter mit der Minderjährigen noch längere Zeit in Ungarn, um sich um die Beerdigung und andere Dinge kümmern zu können. Im September 2017 ging der Vater der Minderjährigen eine neue Beziehung ein, worauf es zur Trennung deren Eltern kam. Die Mutter verblieb mit der Minderjährigen endgültig in Ungarn, womit sich der Vater anfangs auch einverstanden zeigte. Am 24. 10. 2017 beantragte er in Ungarn die Scheidung der Ehe der Eltern der Minderjährigen, die Feststellung der gemeinsamen Obsorge für diese und die Festlegung deren hauptsächlichen Aufenthalts bei der Mutter in Ungarn. Nachdem die Mutter allerdings einem gemeinsamen Bekannten mitgeteilt hatte, sie spiele mit dem Gedanken, sich und die Minderjährige umzubringen, nahm der Vater im Zuge der Ausübung seines Kontaktrechts in Ungarn die Minderjährige am 11. 11. 2017 gegen den Willen der Mutter nach Österreich mit; seitdem lebt die Minderjährige bei ihm in Österreich.

Auch wenn der Vater in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs meint, an der internationalen Zuständigkeit des ungarischen Scheidungs- und Pflegschaftsgerichts sei...

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