Entscheidungs 6Ob195/17w. OGH, 17-01-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00195.17W.0117.000
Record NumberJJT_20180117_OGH0002_0060OB00195_17W0000_000
Judgement Number6Ob195/17w
Date17 Enero 2018
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Baumeister R***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Gartner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. D***** R*****, 2. H***** A*****, beide vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wegen 122.659,91 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. September 2017, GZ 16 R 112/17h-24, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Juli 2017, GZ 60 Cg 54/16a-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit 4.904,37 EUR (darin 817,40 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Beklagten waren als Lebensgefährten in der Zeit von 2001 bis 2015 gemeinsam wirtschaftlich tätig, indem sie Liegenschaftsanteile in der Absicht kauften, diese zu entwickeln, zu verkaufen oder zu vermieten. So erwarben sie gemeinsam Liegenschaftsanteile an vier Häusern in Wien, errichteten mehr als zehn Wohnungen, beauftragten dafür Werkunternehmer mit Baumaßnahmen, verkauften sieben Wohnungen, vermieteten eine Wohnung und planten den Verkauf von weiteren errichteten Wohnungen. In ihrem Bauprojekt *****, A*****gasse 9, verkauften die Beklagten im Zeitraum September 2013, 2014 und 2016 drei Wohnungen im Dachgeschoßbereich als Bauträger.

Am 4. 12. 2013 beauftragten die Beklagten die Klägerin mit Baumaßnahmen zur Errichtung von Wohnungen im Dachgeschoß des Objekts in der A*****gasse; die Klägerin erbrachte die Leistungen im Zeitraum März 2014 bis November 2015. Für den Ausbau des Dachbodens hatte die Erstbeklagte dem Zweitbeklagten mündlich Auftrag und Vollmacht erteilt, sie in den Angelegenheiten des Ausbaus zu vertreten und in dem Zusammenhang auch Verträge mit Professionisten zu unterfertigen. Die Abwicklung des Bauvorhabens hatte sie dem Architekturbüro, dessen Partner der Zweitbeklagte war, überlassen. Am 4. 12. 2013 unterfertigte der Zweitbeklagte in seinem Namen und im Namen der Erstbeklagten den „Schlussbrief“, mit dem die Klägerin von der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten mit den Baumaßnahmen beauftragt wurde. Unter anderem wurde Folgendes vereinbart:

Streitigkeiten:

Bei Unstimmigkeiten in der Auffassung über Leistung bzw deren Abrechnung vereinbaren die Auftragnehmer und Auftraggeber die Anerkennung der Entscheidung eines Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Wien.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten ausstehenden Werklohn in...

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