Entscheidungs 6Ob198/19i. OGH, 24-10-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00198.19I.1024.000 |
Judgement Number | 6Ob198/19i |
Date | 24 Octubre 2019 |
Record Number | JJT_20191024_OGH0002_0060OB00198_19I0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI C***** H*****, vertreten durch Huber/Berchtold Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Mag. W***** G*****, vertreten durch Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in Ludersdorf-Wilfersdorf, wegen 177.648 EUR sA (Revisionsinteresse 113.760 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. August 2019, GZ 11 R 52/19a-55, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Im vorliegenden Fall geht es im Wesentlichen um die Auslegung eines Vertrags zwischen den Streitteilen über Architektenleistungen und deren Honorierung im Einzelfall.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936).
Die Vorinstanzen haben den Vertrag durchaus vertretbar ausgelegt, sodass insoweit eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt.
Der Revisionswerber hat auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:
1. Er behauptet, das Berufungsgericht habe sich betreffend die Pauschalvereinbarung ausschließlich auf Rechtsprechung zum Bauwerkvertrag gestützt. Hier aber gehe es um (reine) Planungsleistungen eines Architekten, womit hauptsächlich geistige Dienstleistungen geschuldet seien. Es fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung, ob jegliche Pauschalvereinbarung bei Planungsleistungen zwangsläufig zu einer echten Pauschalpreisvereinbarung führe.
Dass der Umstand, ob „Hand- oder Kopfarbeiten“ (vgl § 303 ABGB) vereinbart werden, einen Unterschied in der rechtlichen Beurteilung von Pauschalpreisvereinbarungen begründen soll, ist nicht erkennbar. Zu Pauschalpreisvereinbarungen existiert genügend Rechtsprechung (vgl nur RS0107868). Es existieren auch hinreichend höchstgerichtliche Entscheidungen zu Pauschalpreisvereinbarungen für Architektenleistungen (bzw Planungsleistungen), in denen diese Vereinbarungen betreffend die Honorierung stets nach...
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