Entscheidungs 6Ob199/12a. OGH, 16-11-2012

ECLIECLI:AT:OGH0002:2012:0060OB00199.12A.1116.000
Record NumberJJT_20121116_OGH0002_0060OB00199_12A0000_000
Date16 Noviembre 2012
Judgement Number6Ob199/12a
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** M*****, vertreten durch Dr. Claudia Csáky, Rechtsanwältin in Wien als Verfahrenshelferin, gegen M***** I*****, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2012, GZ 48 R 9/12-63, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beide Parteien sind marokkanische Staatangehörige.

Die Vorinstanzen gaben dem Scheidungsbegehren der Klägerin statt. Sie erachtet sich in der außerordentlichen Revision dadurch beschwert, dass das Berufungsgericht den Beklagten nicht zu einer Unterhaltszahlung von (insgesamt) 4.000 EUR verurteilt hat.

Dem ist zu entgegnen, dass die Klägerin keinen Unterhalt eingeklagt hat. Die in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit liegt ebensowenig wie der gerügte Verfahrensmangel vor, was keiner Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Vor der Behandlung der Rechtsrüge ist zunächst anzumerken, dass die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl Nr. L 343 vom 29/12/2010 S. 0010 - 0016; „Rom III-Verordnung“) auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, weil sie nur für gerichtliche Verfahren, die ab dem 21. Juni 2012 eingeleitet wurden, gilt (Art 18 Abs 1 leg cit). Die vorliegende Ehescheidungsklage wurde am 14. 9. 2010 bei Gericht anhängig gemacht.

Die Frage des anzuwendenden materiellen Ehescheidungsrechts ist daher nach den §§ 9, 18, 20 Abs 1 Satz 1, § 1 Abs 1 IPRG zu lösen und führt zu...

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