Entscheidungs 6Ob199/17h. OGH, 17-01-2018
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00199.17H.0117.000 |
Date | 17 Enero 2018 |
Judgement Number | 6Ob199/17h |
Record Number | JJT_20180117_OGH0002_0060OB00199_17H0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten Dr. Schramm und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Liebenwein Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. B***** R*****, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Löschung einer Grundbuchseintragung (Streitwert 35.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. Juli 2017, GZ 16 R 90/17y-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. März 2017, GZ 19 Cg 15/16i-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 6.679,92 EUR (darin 874,82 EUR Umsatzsteuer und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, Bezirksgericht Innere Stadt Wien; ihre Eigentumsrechte wurden am 10. 5. 2013 verbüchert. Verkäuferin der Liegenschaft war die B***** Aktiengesellschaft, über deren Vermögen zwischenzeitig das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Mit Notariatsakt vom 2. 7. 2012 hatte die Mutter der Beklagten als Alleinvertretungsberechtigte und Alleinaktionärin der Aktiengesellschaft alle Aktien auf ihren Todesfall an die Beklagte geschenkt; am 18. 7. 2012 hatte die Aktiengesellschaft, vertreten durch ihre Mutter, der Beklagten ob der Liegenschaft das Vorkaufsrecht eingeräumt, wobei als Einlösungspreis der Einheitswert vereinbart wurde, der sich auf 188.004,62 EUR beläuft. Zum Zeitpunkt der Vorkaufseinräumung waren auf der Liegenschaft Belastungen von rund 4 Mio EUR ohne Nebenkosten wie Zinsen und Verfahrenskosten eingetragen.
Am 24. 8. 2012 hatte eine Interessentin für die Liegenschaft 6,5 Mio EUR geboten, die Klägerin hingegen 6,7 Mio EUR unter Berücksichtigung des damals eingetragenen Vorkaufsrechts und im März 2013 7,38 Mio EUR bei weggefallener Belastung durch das Vorkaufsrecht; dieses war aufgrund einer Löschungserklärung der Beklagten vom 19. 9. 2012 gelöscht worden. Zwischen August 2012 und März 2013 waren nur minimale Renovierungsarbeiten durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung zwischen der Klägerin und der Aktiengesellschaft war die Liegenschaft mit einem Höchstbetragspfandrecht in Höhe von 5,7 Mio EUR, welches nicht zur Gänze ausgenutzt war, belastet.
Im Juli 2013 erstattete (unter anderem) die Kaufinteressentin im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft und der Löschung des Vorkaufsrechts eine Strafanzeige. Auf Antrag der Beklagten bewilligte daraufhin das...
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