Entscheidungs 6Ob2/13g. OGH, 04-07-2013
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00002.13G.0704.000 |
Record Number | JJT_20130704_OGH0002_0060OB00002_13G0000_000 |
Judgement Number | 6Ob2/13g |
Date | 04 Julio 2013 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** K*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** R*****, vertreten durch Dr. Andreas König und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 35.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. November 2012, GZ 3 R 232/12g-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger pachtete von der Beklagten einen Landgasthof vom 1. 7. 2008 bis 30. 6. 2013. Mit Schreiben vom 31. 1. 2011 erklärte er die vorzeitige Auflösung des Vertrags zum 31. 3. 2013. Er führt nunmehr ein anderes Gasthaus.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von 35.000 EUR sA. Im Herbst 2010 sei hervorgekommen, dass eine Betriebsanlagengenehmigung, die notwendige Bewilligung für eine gewerbsmäßige Zimmervermietung im Ober- und im Dachgeschoss und die baubehördliche Bewilligung für die Zimmer im Dachgeschoss fehlten. Hätte ihm die Beklagte pflichtgemäß den Mangel des Pachtobjekts offengelegt, hätte er den Pachtvertrag nicht geschlossen. Nachdem sich die Beklagte geweigert hätte, die zur nachträglichen Erwirkung der behördlichen Genehmigungen notwendigen Umbauten und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, habe er das Pachtverhältnis vorzeitig aufgelöst. Hätte er gewusst, dass das Pachtverhältnis ohne sein Verschulden vorzeitig enden werde, hätte er an seiner gesicherten unselbständigen Tätigkeit als Restaurantleiter festgehalten. Stelle man das Nettoeinkommen aus dieser Tätigkeit dem Nettoverdienst gegenüber, den er in den ersten zweiundeinhalb Pachtjahren erzielt habe, ergebe sich ein Schaden von 25.000 EUR an Verdienstentgang. Im Vertrauen auf den zumindest fünfjährigen Bestand habe er ein Auto geleast und hiefür 5.000 EUR angezahlt. Die monatliche Leasingrate betrage 543,73 EUR. Es ergäben sich Gesamtkosten von 30.000 EUR, die er mangels betrieblichen Erfordernisses nicht auf sich genommen hätte. Er habe Tischwäsche, Leintücher, Gartenmöbel, einen Tischcutter, eine...
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