Entscheidungs 6Ob201/22k. OGH, 30-08-2023
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00201.22K.0830.000 |
Judgement Number | 6Ob201/22k |
Date | 30 Agosto 2023 |
Record Number | JJT_20230830_OGH0002_0060OB00201_22K0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. J*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt W*, vertreten durch Dr. Andreas Joklik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 2022, GZ 36 R 148/22i-35, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. März 2022, GZ 52 C 873/19x-31, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Bundesgerichtshof (Deutschland) am 29. März 2022 beschlossenen, zu C-307/22 des Europäischen Gerichtshofs behandelten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Vorliegen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Begründung:
[1] Der Kläger wurde infolge eines Arbeitsunfalls vom 17. 5. bis zum 19. 5. 2019 in einer Krankenanstalt, deren Träger die Beklagte ist, stationär behandelt. Ihm wurde ein Patientenbrief vom 19. 5. 2019 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 18. 6. 2019 ersuchte der Klagevertreter das Spital unter Bezugnahme auf die DSGVO um die kostenlose Übermittlung der gesamten Krankengeschichte an seine E-Mail-Adresse. Das Spital antwortete darauf mit Schreiben vom 28. 6. 2019, dass die Übermittlung der Krankengeschichte von der Einzahlung eines Kostenbeitrags abhänge. Der Kläger zahlte den Kostenbeitrag nicht; die Beklagte übermittelte dem Kläger die Krankengeschichte bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz nicht.
[2] Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm kostenlos „die Krankengeschichte“ über seinen stationären Aufenthalt vom 17. 5. bis zum 19. 5. 2019 sowie allfälliger Nachbehandlungen und Kontrollen herauszugeben. Der Anspruch ergebe sich aus Art 15 Abs 3, Art 12 Abs 5 DSGVO. begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm kostenlos „die Krankengeschichte“ über seinen stationären Aufenthalt vom 17. 5. bis zum 19. 5. 2019 sowie allfälliger Nachbehandlungen und Kontrollen herauszugeben. Der Anspruch ergebe sich aus Artikel 15, Absatz 3,, Artikel 12, Absatz 5, DSGVO.
[3] Die Beklagte bestritt das Klagebegehren.
[4] Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht der Klage statt.
[5] Das Berufungsgeric...
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