Entscheidungs 6Ob202/11s. OGH, 14-09-2011

ECLIECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00202.11S.0914.000
Record NumberJJT_20110914_OGH0002_0060OB00202_11S0000_000
Date14 Septiembre 2011
Judgement Number6Ob202/11s
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wiener Gebietskrankenkasse, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Y***** S*****, wegen 9.226,25 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. März 2011, GZ 1 R 20/11d-5, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 2. Februar 2011, GZ 5 C 59/11d-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte mit ihrer beim Erstgericht am 18. 1. 2011 eingebrachten Mahnklage vom Beklagten die Zahlung von 9.226,25 EUR sA. Sie brachte vor, dass sie den Beklagten in dessen Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer der C***** GmbH aus dem Titel des Schadenersatzes ex delicto in Anspruch nehme. Der Beklagte sei gemäß § 12 dritter Fall, § 153d Abs 1 StGB rechtskräftig und mit bindender Wirkung strafgerichtlich für den Deliktszeitraum 1. 9. bis 1. 10. 2009 verurteilt worden. Der auf diesen Zeitraum entfallende Schaden der Klägerin ergebe den Klagsbetrag.

Zur in Anspruch genommenen Zuständigkeit des Erstgerichts führte die Klägerin aus, dass durch die Novellierung der Z 6 des § 51 JN mit der Zivilverfahrens-Novelle (ZVN) 1983, BGBl 1983/135, eine Konzentration der Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen der dort bezeichneten Personen zu Dritten, denen sie sich in ihrer gesellschaftsbezogenen Funktion verantwortlich gemacht hätten, erreicht habe werden soll. Eine Klage, mit der ein Dritter mit der Behauptung eines deliktischen Verhaltens die persönliche Haftung eines faktischen Geschäftsführers für Verpflichtungen der GmbH geltend mache, falle daher in die handelsgerichtliche Zuständigkeit.

Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, dass unter den Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 1 Z 6 JN auch eine Klage falle, mit der ein Dritter mit der Behauptung eines deliktischen Verhaltens die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Verpflichtungen der GmbH geltend mache. Zuständigkeitsbegründend sei dabei die Eigenschaft des Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft, die gemäß § 15 GmbHG durch Beschluss der Gesellschaft zu erfolgen habe und ins Firmenbuch einzutragen sei. Eine solche Geschäftsführerbestellung des Beklagten sei aber nach den Angaben der Klägerin nicht erfolgt, nehme diese doch den Beklagten bloß als faktischen Geschäftsführer in Anspruch. Da auch sonst keine Grundlage für die Kausalgerichtsbarkeit in Handelssachen zu erkennen sei, sei die Klage zurückzuweisen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Es vertrat die Rechtsansicht, dass mit der durch die ZVN 1983 novellierten Bestimmung des § 51 Abs 1 Z 6 JN die handelsgerichtliche Zuständigkeit auf Rechtsstreitigkeiten aus Rechtsverhältnissen zwischen Organen und Mitgliedern von Handelsgesellschaften zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben...

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