Entscheidungs 6Ob204/16t. OGH, 26-09-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00204.16T.0926.000
Date26 Septiembre 2017
Record NumberJJT_20170926_OGH0002_0060OB00204_16T0000_000
Judgement Number6Ob204/16t
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** N*****, vertreten durch Dr. Stephan Briem, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Beurle ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen 29.455,80 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Juni 2016, GZ 3 R 66/16w-14, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 27. Jänner 2016, GZ 29 Cg 75/15y-7, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.883,16 EUR (darin enthalten 313,86 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Kommanditgesellschaft wurde mit Kommanditgesellschaftsvertrag vom 21. Mai 1973 (in der in Rede stehenden Fassung im Folgenden: KGV) gegründet. Als Komplementäre der Beklagten fungieren die I*****gesellschaft mbH sowie (nunmehr) die I***** Holdinggesellschaft mbH. Am Vermögen der Beklagten sind zahlreiche atypisch stille Gesellschafter beteiligt; mit den „Zeichnern“ schloss die Beklagte stille Gesellschaftsverträge (im Folgenden: SGV) ab. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Entwicklung und Verwertung von kommerziell benutzten Immobilien sowie die Kapitalbeteiligung an Unternehmen dieser oder ähnlicher Branchen.

Die Klägerin hatte 462 atypisch stille Gesellschaftsanteile mit einem Nominale von gesamt 335.749,25 EUR an der Beklagten am Sekundärmarkt im Zeitraum 2001 bis 2006 von Dritten erworben. Mittlerweile hat die Klägerin ihre Anteile gekündigt.

Die von den atypisch stillen Gesellschaftern der Beklagten unterfertigten „Beitrittserklärungen“ verweisen auf „Allgemeine Aufnahmebestimmungen“ und den „Gesellschaftsvertrag“ (SGV), die beide auf der Rückseite der Beitrittserklärung abgedruckt waren:

„[...] Herr, ......, tritt mit dieser Erklärung der [Beklagten], Linz, als stiller Gesellschafter gemäß Gesellschaftsvertrag und den Allgemeinen Aufnahmebestimmungen bei.

Die Nominale eines Anteils beträgt öS 10.000,00, der Gewinn- und Beteiligungsfaktor 1,0. [...]“

Im SGV zwischen der Beklagten und ihren stillen Gesellschaftern – wie der Klägerin – heißt es auszugsweise wie folgt:

VI.

Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und Verlust nach Maßgabe seiner voll einbezahlten oder vorzeitig zugeteilten 'I*****-Anteile' beteiligt. Als Grundlage der Berechnung der Beteiligung des stillen Gesellschafters wird die von einem Wirtschaftstreuhänder testierte Jahresbilanz herangezogen. Im übrigen sind für die Gewinn- und Verlustverteilung und Anteilsbewertung die Bestimmungen des Kommanditgesellschaftsvertrages vom 21. Mai 1973 in seiner jeweils gültigen Fassung maßgebend, d.h., daß der stille Gesellschafter diesbezüglich den Kommanditisten der '[Beklagten]' gleichgestellt ist. Der stille Gesellschafter erklärt, den Kommanditgesellschaftsvertrag vom 21. Mai 1973 genau zu kennen und sich den ihn betreffenden Bestimmungen – insbesondere der §§ 3, 5, 7, 8, 13, 14, 17, 19, 25 und 27, ausgenommen des § 22 – zu unterwerfen, und zwar in der jeweils gültigen Fassung.

Haben zu einem Kündigungstermin mehrere stille Gesellschafter mit zusammen mehr als 10 % aller nominellen und einbezahlten Einlagen gekündigt, so hat die Gesellschaft das Recht, den Geschäftsanteil in bis zu acht Halbjahresraten auszubezahlen, welche der Liquidität der Gesellschaft angepasst sind. Die Raten werden von der Geschäftsführung dieser Kommanditgesellschaft festgesetzt. Das jeweilige Restguthaben ist mit 6 % zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der letzten Rate fällig.

VII.

Nimmt die '[Beklagte]' weitere Personen als stille Gesellschafter in ihr Unternehmen auf, so werden diese ihren Vertragswillen in der Folge durch Beteiligungs- und Beitrittserklärungen kundtun. Der stille Gesellschafter hat eine Kapitaleinlage einzubringen, die mindestens Nominale öS 10.000,- oder ein Vielfaches davon beträgt. Die nominelle Einlage von öS 10.000,- wird als ein 'I*****-Anteil' bezeichnet.

Der Beitritt erfolgt:

a) […]

b) oder durch Unterfertigung der Beteiligungserklärung in Form des Sparplanes, indem dem stillen Gesellschafter für die Zeichnung von jeweils zehn 'I*****-Anteilen' ein 'I*****-Anteil' mit dem Beteiligungsfaktor 1,0 vorzeitig zugeteilt wird, und zwar unabhängig von der geleisteten Einzahlung (Aufnahmegebühr und § 17 sind zu berücksichtigen). Für die Mindestbeteiligung (Zeichnung von fünf 'I*****-Anteilen') und für die Zeichnung von weniger als zehn 'I*****-Anteilen' wird ebenfalls ein 'I*****-Anteil' mit obigem Beteiligungsfaktor zugeteilt. Die monatlich geleisteten Einzahlungen werden einem Verrechnungskonto zugunsten des Zeichners gutgeschrieben, bis der Gegenwert eines 'I*****-Anteiles' erreicht ist. Dieser Betrag wird sodann für die Verrechnung des Anteiles verwendet. Das Verrechnungskonto wird mit 6 % p.a. Habenzinsen und mit 12 % p.a. Sollzinsen kontokorrentmäßig abgerechnet. Soferne die Marktverhältnisse über dem angeführten Sollzinssatz liegen, wird ein Zinszuschlag berechnet, der den allgemeinen üblichen Sätzen für Kontokorrentkredite angepaßt ist und vom Beirat genehmigt werden muß. Die vorzeitig zugeteilten Anteile werden unabhängig von der Höhe der Einzahlung wie voll einbezahlte Anteile behandelt und nehmen an der Wertentwicklung teil. Die Laufzeit der Einzahlung beträgt maximal 20 Jahre. Der stille Gesellschafter erklärt durch Unterfertigung der Beteiligungserklärung, die Allgemeinen Aufnahmebestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Rücktrittsrechtes der Gesellschaft, genauestens zu kennen und sich diesen Bestimmungen vollinhaltlich zu unterwerfen.

Der Beitritt gemäß lit. a) und b) dieses Vertragspunktes bedarf in jedem Fall der schriftlichen Annahme durch die Gesellschaft. Nach Unterzeichnung der Beitritts- oder Beteiligungserklärung ist der stille Gesellschafter in das Anteilsbuch der '[Beklagten]' gemäß § 27 Kommanditgesellschaftsvertrag einzutragen. Mit dem Beitritt zur '[Beklagten]' ist der stille Gesellschafter in jedem Fall an den stillen Reserven und am Firmenwert (good will) nach Maßgabe seiner bar und voll einbezahlten oder vorzeitig zugeteilten 'I*****-Anteile' mit dem Beteiligungsfaktor 1,0 beteiligt, am Gewinn und Verlust nur bis zur Höhe seiner Einzahlungen auf 'I*****-Anteile'.

Im KGV, dessen Bestimmungen teilweise auch im Verhältnis zu den stillen Gesellschaftern im SGV für anwendbar erklärt werden, heißt es auszugsweise wie folgt:

§ 5

Am Gewinn, Verlust und den stillen Reserven (Substanz) und am Firmenwert (good will) nehmen alle Gesellschafter (KG-Gesellschafter einschließlich der 'Komplementär-GmbH I' und stille Gesellschafter) nach Maßgabe folgender Bestimmungen teil:

a) Gewinn- und Verlustbeteiligung

Die Kommanditgesellschafter sind am Gewinn und Verlust, an den stillen Reserven und am Firmenwert (good will) nach Maßgabe ihrer einbezahlten Einlage, die stillen Gesellschafter nach Maßgabe ihrer bar und voll einbezahlten oder vorzeitig zugeteilten 'I*****-Anteile' ohne Berücksichtigung von Verlustminderungen beteiligt. Verluste werden nur bis zur Höhe der geleisteten Einzahlungen zugewiesen.

Jeder Gesellschafter (KG-Gesellschafter und stiller Gesellschafter) nimmt unabhängig vom Eintrittsdatum in die Gesellschaft, mindestens so lange an den Sonderabschreibungen, der Bildung der steuermindernden Rücklage und ähnlichem teil, bis diese zusammen mit der anteiligen normalen Absetzung für Abnutzung und eventuell echten Verlusten 60 % seiner Einlage erreicht haben. Haben hienach alle Gesellschafter die 60 % Verlustgrenze erreicht, nehmen sie sodann darüber hinaus an den verbleibenden bzw. folgenden Gewinnen und Verlusten weiter teil.

b) Substanzbeteiligung (Beteiligung an den stillen Reserven)

Um die in den einzelnen Jahren angesammelten stillen Reserven entsprechend dem Eintrittsdatum der einzelnen Gesellschafter richtig zu berücksichtigen, wird jeder Kommanditeinlage nach Maßgabe der Einzahlung bzw. jedem bar und voll einbezahlten oder vorzeitig zugeteilten 'I*****-Anteil' ein Faktor zugeordnet, der vom Eintrittsdatum des Gesellschafters in die Gesellschaft abhängig ist und der die vorhandenen stillen Reserven der Gesellschaft berücksichtigt. Die Ermittlung dieses Faktors erfolgt unter Anwendung des im § 17 angeführten Fachgutachtens Nr. 45 des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation des Institutes für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und zwar soweit es die Ermittlungen des Substanzwertes (Sachwertes) behandelt, gerundet jeweils auf 1/10 des Anteilswertes (z.B. Faktor 1,4).

Im Falle der Liquidierung wird ein verbleibender Mehr- oder Minderwert nach diesem Schlüssel verteilt.

§ 8

Die Höhe der Kapitaleinlage der 'Komplementär GmbH I' sowie der Kommanditeinlagen der Kommanditisten gemäß § 4 dieses Vertrages kann nur unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 dieses Vertrages geändert werden.

Sämtliche Geldbewegungen (Entnahmen, Zuschreibungen nicht entnommener Reingewinne etc.) erfolgen über besondere Privatkonti der Gesellschafter, deren Höhe ohne Einfluß auf das Beteiligungsverhältnis (Gewinn, Verlust und stille Reserven – Substanz –) ist.

Allfällige Verluste sind – soweit sie die Kommanditisten anteilsmäßig treffen – von den Kommanditeinlagen abzubuchen, jedoch mit der Verpflichtung, die Kommanditeinlagen durch nachfolgende Gewinne wieder aufzufüllen. Behebungen zu Lasten der Kapital- bzw. Kommanditeinlagen sind nur mit Zustimmung von Gesellschaftern gestattet, die zusammen mit mindestens 75 % beteiligt sind.

Der nach Abzug […] verbleibende Gewinn oder Verlust wird wie folgt verteilt:

1. Alle...

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