Entscheidungs 6Ob213/07b. OGH, 17-12-2008

ECLIECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00213.07B.1217.000
Judgement Number6Ob213/07b
Record NumberJJT_20081217_OGH0002_0060OB00213_07B0000_000
Date17 Diciembre 2008
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann L*****, vertreten durch Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lirk, Mag. Hanna Spielbüchler und Dr. Johannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Abberufung eines Geschäftsführers (Streitwert 35.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. April 2007, GZ 4 R 52/07f-26, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. Jänner 2007, GZ 1 Cg 92/05d-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, in die Abberufung des Geschäftsführers der L*****gesellschaft mbH, Dr. Johannes E*****, einzuwilligen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.981,28 EUR (davon 1.496,38 EUR USt und 3 EUR Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.782,90 EUR (davon 780,15 EUR USt und 2.102 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die L*****gesellschaft mbH (künftig: Holding GmbH) ist Aktionärin der operativ tätigen G***** L***** AG (im Folgenden: AG), die 1993 durch Umwandlung der G***** L***** Gesellschaft mbH entstanden ist, die auf eine im Jahr 1924 gegründete offene Handelsgesellschaft zurückgeht. Der Kläger hält 25 %, seine Mutter und seine beiden Brüder halten zusammen weitere 25 % und die Beklagte, deren Alleingesellschafter die L***** Privatstiftung ist, hält die restlichen 50 % am Stammkapital der Holding GmbH. Diese steht je zur Hälfte im „Eigentum" der Familie des Klägers und - im Weg der Beklagten und der L***** Privatstiftung - Karl L*****s.

Alleiniger Zweck der Holding GmbH ist die Verwaltung der Beteiligung an der AG.

Punkt V. des Gesellschaftsvertrags der Holding GmbH bestimmt, dass die Gesellschaft drei Geschäftsführer hat, wobei je zwei Geschäftsführer gemeinsam zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt werden. Sowohl dem Familienstamm des Klägers als auch jenem Karl L*****s wird das Recht zur Entsendung je eines Geschäftsführers eingeräumt. Der Kläger und Karl L***** sind Geschäftsführer der Holding GmbH. In Punkt V. 5. des Gesellschaftsvertrags heißt es:

„Für die Geschäftsführer gilt volles Konkurrenzverbot. Sie dürfen unter den Rechtsfolgen des § 24 GmbH-Gesetz ohne beschlussfähige Einwilligung der Generalversammlung im Geschäftszweig der Gesellschaft weder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung machen, noch sich bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweiges beteiligen oder eine Stelle im Vorstand (Geschäftsführung) oder Aufsichtsrat bekleiden.

Überhaupt ist es den Geschäftsführern untersagt, der Gesellschaft bzw. den Gesellschaften, an denen diese Gesellschaft beteiligt ist, mittelbar oder unmittelbar, direkt oder indirekt, gelegentlich oder gewerbsmäßig Konkurrenz zu machen oder sich an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen. Von dem Konkurrenzverbot ausgenommen sind Tätigkeiten, Beteiligungen und Funktionen, die der Geschäftsführer im Zeitpunkt seiner Bestellung bereits ausgeübt bzw. besessen hat und von denen die Gesellschaft Kenntnis hatte."

Parallel zur Gründung der Holding GmbH schlossen deren Gesellschafter 1987 einen Syndikatsvertrag, in dem unter anderem die Bestellung des dritten Geschäftsführers der Holding GmbH geregelt wurde. Die Präambel des Syndikatsvertrags lautet:

„Die L*****gesellschaft mbH erfüllt die Funktion einer Holding Gesellschaft der G***** L***** Gesellschaft mbH. Die Gesellschafter der L*****gesellschaft mbH bilden zwei Gruppen, die zu je 50 % am Stammkapital beteiligt sind. Bei allen Maßnahmen der Gesellschafter ist dem gemeinsamen Willen bzw dem mehrheitlichen Willen der Gruppen immer der Vorzug zu geben. ...

Mit gegenständlichem Syndikatsvertrag soll Vorsorge dafür getroffen werden

-

für den Fall, dass eine gemeinsame Entscheidung bzw eine Mehrheitsentscheidung bei der L***** Ges.m.b.H. bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen nicht zustandekommt und sohin eine Pattsituation entsteht, die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft und die steueroptimale Funktion der Gesellschaft als Holdinggesellschaft und bei der G***** L***** Ges.m.b.H. sicherzustellen sowie

-

für die Durchsetzung des jeden der beiden Gruppen zustehenden Entsendungsrechtes hinsichtlich eines Geschäftsführers."

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Syndikatsvertrags stand bereits fest, dass Dr. Johannes E***** der dritte Geschäftsführer der Holding GmbH sein sollte, der Steuerberater sowohl der G***** L***** Gesellschaft mbH als auch der Mitglieder der beiden Familienstämme war.

Seit der Gründung der L***** Privatstiftung im Jahr 2000 ist Dr. Johannes E***** auch deren Vorstandsvorsitzender. Zweck der L***** Privatstiftung ist die Versorgung der Begünstigten. Als Motiv für die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft hält die Präambel der Satzung der AG fest:

„-

Versachlichung der Beteiligung durch die Trennung der Geschäftsleitung von den Eigentümern;

-

Klar definierte Kriterien bei der Bestellung der Organe, sowie die zeitliche Begrenzung dieser Bestellung kraft Gesetz;

-

Überwachung der Geschäftsleitung durch ein von den Eigentümern getrenntes Organ unter Einbeziehung der Dienstnehmer durch einen Beirat;

-

Strenge Verfahrensvorschriften und Haftungen als Sicherungsinstrument sowohl für die Eigentümer, wie auch Dienstnehmer und Gläubiger der Gesellschaft."

Die Satzung der AG enthält zum Bilanzgewinn folgende Regelungen:

㤠16 Ordentliche Hauptversammlung

Innerhalb der ersten fünf Monate eines Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung statt. Regelmäßig sind Gegenstand der Tagesordnung dieser Versammlung:

a) Vorlage des Jahresabschlusses...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT