Entscheidungs 6Ob216/13b. OGH, 16-12-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00216.13B.1216.000
Judgement Number6Ob216/13b
Record NumberJJT_20131216_OGH0002_0060OB00216_13B0000_000
Date16 Diciembre 2013
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** R*****, vertreten durch Mag. Joachim Weingartner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Graf Patsch Taucher Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei H***** Z***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Robert Müller und Mag. Gregor Riess LL.M, Rechtsanwälte in Hainfeld, wegen 23.904 EUR sA, Unterlassung und Feststellung (Gesamtstreitwert 43.904 EUR sA, Revisionsstreitwert 27.374 EUR) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. September 2013, GZ 15 R 111/13y-62, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. März 2013, GZ 6 Cg 88/11x-54, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das in seinem Punkt 1 als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird in den Punkten 2 bis 5 sowie im Kostenpunkt aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Das Haus der Klägerin liegt an der Westseite der Z*****gasse ca 150 m von der Baustelleneinfahrt bzw vom Grundstück der beklagten Partei entfernt. Etwa ab dem Haus der Klägerin steigt die Z*****gasse zur südlich querenden T*****gasse an. Das Haus der Klägerin besteht aus zwei Geschossen und dem Dachboden und ist nicht unterkellert. Es befand sich im Jahr 2009 in einem sehr gepflegten Zustand.

Ab dem Jahr 2006 ließ die beklagte Partei auf den ihr gehörigen Grundstücken das „Forum S*****“ bestehend aus einem Bürohaus aus fünf- bis sechsgeschossigen Gebäudeteilen, Wohngebäude und Tiefgarage errichten. Zur Sicherung der reibungslosen Baustellenzufahrt, die sich im Sackgasseneinmündungsbereich der Z*****gasse befand, wurde mit Bescheid die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen im Zeitraum 25. 6. 2007 bis 28. 9. 2008 bewilligt und die Errichtung von Halte- und Parkverbotsbereichen vorgesehen. Im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauteils 1 wurden erstmals Ende 2007/Anfang 2008 Haarrisse im Verputz an den Wänden des Hauses der Klägerin sichtbar. Die Risse verschlimmerten sich massiv mit den Bauarbeiten am Bauteil 2, die im Herbst 2009 begannen. Wiederum wurde mit Bescheid die Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Verkehrsflächen für private Zwecke erteilt. Überdies wurden mehrere Auflagen erteilt. In der Z*****gasse wurden auf beiden Seiten Halte- und Parkverbote verordnet.

Im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauteils 2 (Bürogebäude) wurde ab Ende Oktober 2009 der Gebäudealtbestand geräumt. Dabei anfallende Möbel und Sperrmüll wurden in Mulden abtransportiert, was ca drei Wochen dauerte. Daran anschließend wurden von Mitte November bis 18. 12. 2009 die eigentlichen Abbrucharbeiten des Gebäudes selbst durchgeführt. Der Abtransport erfolgte mit schweren mehrachsigen Lkws, die Beladen bis zu 40 Tonnen erreichen. Dafür waren zumindest in den letzten 14 Tagen dieser Arbeiten 10 Lkw erforderlich. Es fiel auch weiterhin Sperrmüll an, der in Mulden auf Lkw abtransportiert wurde. Von 11. 1. 2010 bis 26. 2. 2010 erfolgten die Baugrubenaushubarbeiten. Allein der Abtransport des Erdaushubmaterials erforderte 30 Lkw pro Tag.

Während der gesamten Bautätigkeit auf der Baustelle erfolgte der Baustellenverkehr, der regelmäßig auch mit schweren mehrachsigen Lkws geführt wurde, sowohl über die R*****gasse als auch über die Z*****gasse. Durch die Z*****gasse fuhren nahezu täglich mit Abbruch- und Aushubmaterial oder großen und schweren Baumaschinen beladene und unbeladene Lkw, manchmal nahezu im Minutentakt. Der Baustellenverkehr verursachte Erschütterungen, die über das Ausmaß des bis dahin passierenden üblichen Verkehrs hinausgingen und ab November 2009 am Haus der Klägerin zu zahlreichen Rissschäden...

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