Entscheidungs 6Ob217/14a. OGH, 15-12-2014
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00217.14A.1215.000 |
Judgement Number | 6Ob217/14a |
Date | 15 Diciembre 2014 |
Record Number | JJT_20141215_OGH0002_0060OB00217_14A0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers M***** R*****, Spanien, vertreten durch Dr. Johannes Hofmann, Rechtsanwalt in Wels als Verfahrenshelfer, gegen die Antragsgegnerin C***** L*****, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückführung der minderjährigen Kinder E***** R***** L*****, geboren am *****, und A***** R***** L*****, geboren am *****, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 29. Oktober 2014, GZ 21 R 229/14x-70, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Die Eltern schlossen im Jahr 1996 in Palma de Mallorca die Ehe. Der Ehe entstammen die beiden minderjährigen Kinder E*****, geboren am ***** 2002, und A*****, geboren am ***** 2004. Vor dem Gericht in Palma de Mallorca behängt zwischen den Eltern ein Scheidungsverfahren. Mit der vorläufigen Maßnahme Nr 127/2012 vom 26. März 2012 wurde die vorläufige Trennung der Eheleute und Übertragung des Sorgerechts für die Kinder an die Mutter festgesetzt, wobei die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt wurden und entschieden wurde, dass die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird. Es wurde eine gemeinsame Bestimmung über Wohnsitz, Schule sowie eine Besuchsrechtsregelung für den Vater getroffen und entschieden, dass die Eltern einvernehmlich über die Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des Gerichtsbezirkes und außerhalb des Landes entscheiden müssen. Mit Beschluss in Familiensachen Nr 109/2012 vom 1. Oktober 2012 wurden das Sorgerecht und die Obhut der Mutter bestätigt. Es wurde festgesetzt, dass sich die Eltern die elterliche Sorge teilen und einvernehmlich über einen Umzug in einen anderen Gerichtsbezirk oder ins Ausland entscheiden müssen. Bei Unstimmigkeiten ist vor solchen Maßnahmen eine gerichtliche Entscheidung einzuholen. Weiters wurde festgesetzt, dass die Kinder beim Vater bleiben, bis die Mutter eine adäquate Wohnung gefunden hat. Die Mutter bestätigte Ende September eine eigene Wohnung zu haben, woraufhin der Beschluss erging, die Kinder an die Mutter zu übergeben. Es wurde dabei auch entschieden, dass für den Fall, dass die Mutter willkürlich entscheidet, nicht auf der Insel zu wohnen, und bis das Scheidungsurteil im anhängigen Scheidungsverfahren der Eltern ergeht, der Vater das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder ausüben wird, wobei zur gleichen Zeit die elterliche Sorge von beiden Elternteilen ausgeübt wird.
Mit Urteil des Amtsgerichts Nr 12 von Palma de Mallorca (Ehescheidung 383/2012) vom 13. November 2013 wurde ein gemeinsames Sorgerecht festgelegt und aufgetragen, dass sich die Kinder wöchentlich abwechselnd einmal bei der Mutter und einmal beim Vater aufhalten. Es wurde eine Regelung für die Ferien getroffen und das Ausreiseverbot für die Kinder, außer mit gerichtlicher Genehmigung, nochmals festgesetzt.
Am 15. November 2013 reiste die Mutter mit den beiden minderjährigen Kindern nach Österreich. Der Vater stimmte dem nicht zu. Eine gerichtliche Genehmigung für die Ausreise lag auch nicht vor. Vor ihrer...
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