Entscheidungs 6Ob217/22p. OGH, 30-08-2023

ECLIECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00217.22P.0830.000
Judgement Number6Ob217/22p
Date30 Agosto 2023
Record NumberJJT_20230830_OGH0002_0060OB00217_22P0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* N*, vertreten durch Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K* K*, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, wegen 39.488,88 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. September 2022, GZ 3 R 109/22b-87, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger kaufte im Jahr 2013 in den USA einen Sportwagen und beauftragte den beklagten Sachverständigen zum Zweck der abgabenbegünstigten Einfuhr in die Europäische Union mit der Erstattung eines Gutachtens, ob das Fahrzeug ein „Oldtimer“, ein historisches Fahrzeug, sei. Dafür bezahlte er dem Beklagten ein Honorar von 335 EUR. Dem Kläger war bereits bei Beauftragung des Beklagten klar, dass es sich bei dem Fahrzeug um kein Original aus den 1960er-Jahren mit historischem Hintergrund handelte und dass es weniger als 30 Jahre alt war. Es war ihm bewusst, dass das dem Beklagten übergebene amerikanische „certificate of title“, welches diese Informationen enthielt, inhaltlich unzutreffend war. Dennoch verwendete er im Abgabenverfahren zur Einfuhr des Fahrzeugs das Gutachten des Beklagten, der darin zum unrichtigen Ergebnis kam, der Sportwagen stamme aus dem Jahr 1966 und sei ein historisches Fahrzeug der FIVA-Kategorie Klasse F. Nachdem der Kläger den Sportwagen zunächst abgabenbegünstigt als historisches Fahrzeug nach Österreich eingeführt hatte, wurde ihm jedoch in der Folge nachträglich Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe bescheidmäßig vorgeschrieben, weil es sich um kein Originalfahrzeug, sondern um einen weniger als 30 Jahre alten Nachbau handelte.

[2] Der Kläger begehrt Zahlung der nachträglich vorgeschriebenen Abgaben und der Vertretungskosten im Abgaben- und Finanzstrafverfahren als Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung des...

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