Entscheidungs 6Ob23/18b. OGH, 28-02-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00023.18B.0228.000
Record NumberJJT_20180228_OGH0002_0060OB00023_18B0000_000
Judgement Number6Ob23/18b
Date28 Febrero 2018
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M***** S*****, vertreten durch Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei F***** Ltd, *****, vertreten durch Graf & Pitkowitz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert 31.000 EUR), Auskunft (Streitwert 1.000 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 4.000 EUR) sowie Zahlung von 4.000 EUR (Gesamtstreitwert 40.000 EUR) über die Revisionsrekurse beider Streitteile gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Oktober 2015, GZ 11 R 146/15v-33, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Juni 2015, GZ 3 Cg 52/14k-29, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das nach § 90a Abs 1 GOG ausgesetzte Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.

Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung:

Der Kläger schloss ein Jus-Studium mit Spezialisierung auf IT-Recht und Datenschutzrecht ab und absolviert derzeit das Doktoratsstudium, wobei seine Dissertation die zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Aspekte von Datenschutz zum Thema hat.

Er verwendet Facebook seit 2008, zunächst ausschließlich für private Zwecke unter einem falschen Namen. Seit 2010 nutzt er ein bestimmtes Facebook-Konto, das er nur für seine privaten Aktivitäten wie Fotos tauschen, chatten, posten mit ca 250 Freunden verwendet. Darin schreibt er seinen Namen in kyrillischen Buchstaben, damit er unter seinem Namen nicht auffindbar ist. Darüber hinaus nutzt er Facebook seit 2011 auch über eine von ihm registrierte und aufgesetzte Facebook-Seite, um über sein Vorgehen gegen Facebook, seine Vorträge, Teilnahmen an Podiumsdiskussionen und seine Medienauftritte zu berichten, sowie ferner für Spendenaufrufe und um für sein Buch zu werben. Das Vorgehen des Klägers gegen die Beklagte war Gegenstand von unzähligen TV-Sendungen auf österreichischen, deutschen und internationalen Kanälen, zahlreichen Radiosendungen, sowie Gegenstand von zumindest 184 Artikeln in Zeitungen und Zeitschriften (einschließlich Onlinepublikationen) wie der FAZ, Le Monde, New York Times, Washington Post, Hong Kong Standard und The Week (Indien).

Er brachte bereits im August 2011 sechzehn und im September 2011 sechs weitere Beschwerden gegen die Beklagte bei der irischen Datenschutzkommission ein. Diese erstellte einen Prüfbericht, der Empfehlungen an die Beklagte enthielt und in weiterer Folge einen Nachprüfungsbericht. Im Juni 2013 brachte der Kläger eine weitere (23.) Beschwerde gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Überwachungsprogramm PRISM ein, die letztlich zu einem Vorabentscheidungsverfahren betreffend die „Safe Harbor“-Entscheidung der Europäischen Kommission beim Europäischen Gerichtshof führte.

Im Zusammenhang mit seinem Vorgehen gegen behauptete Datenschutzrechtsverletzungen veröffentlichte der Kläger zwei Bücher, hielt – teilweise auch entgeltlich – Vorträge ua bei kommerziellen Veranstaltern, registrierte zahlreiche Websites (Blogs, Onlinepetitionen, Crowdfunding für Verfahren gegen die Beklagte), gründete einen Verein zur Durchsetzung des Grundrechts auf Datenschutz, erhielt verschiedene Auszeichnungen und ließ sich behauptete Ansprüche aus der ganzen Welt abtreten, um diese im gegenständlichen Verfahren geltend zu machen. Der Kläger erklärt, dass seine Initiative darauf abzielt, Druck gegen Facebook zu erzeugen und löst mit seinen Berichten eine Medienflut aus.

Der Verein zur Durchsetzung von Datenschutz ist nicht auf Gewinn gerichtet und hat die aktive rechtliche Durchsetzung des Grundrechts auf Datenschutz, die nötige begleitende Information und Medienarbeit sowie politische Aufklärung als Zweck. Es sollen Musterverfahren von öffentlichem Interesse gegen Unternehmen, welche dieses Grundrecht potentiell gefährden, finanziell unterstützt werden. Es sollen auch notwendige Auslagen aufgebracht und dafür entsprechende Spenden gesammelt, verwaltet und ausgeschüttet werden. Dazu wurde eine der genannten Websites (Crowdfunding) vom Kläger, der für den Verein alleine vertretungsbefugt ist, registriert und betrieben. Der Verein hat mittlerweile Spenden in der Höhe von 60.000 EUR gesammelt.

Auf einer der anderen genannten Websites haben über 25.000 Personen ihre Ansprüche abgetreten. Am 9. 4. 2015 befanden sich bereits 50.000 Personen auf einer Warteliste.

Die gegenständliche Sammelklage wird von einer Prozessfinanzierungs AG (gegen ein Entgelt von 20 % des Erlöses) und mit PR-Unterstützung einer Agentur betrieben. Für die irischen Verfahren wurde eine Prozesskostenlimitierung auf 10.000 EUR erreicht. Die eigenen Anwälte dieser Verfahren muss der Kläger vereinbarungsgemäß nicht bezahlen.

Der Kläger hat für seine Aktivitäten gegen Facebook ein Team von zehn, im Kern fünf, Personen um sich versammelt, die ihn unterstützen. Es ist nicht feststellbar, ob für diese Unterstützung etwas bezahlt wird. Die erforderliche Infrastruktur wird vom privaten Konto des Klägers bezahlt. Weder er noch der Verein beschäftigen Personal.

Der Kläger ist bei seiner Mutter beschäftigt und bezieht dort sein Einkommen. Weiters bezieht er auch ein Einkommen aus der Vermietung einer Wohnung. Daneben erzielt er Einkommen in nicht feststellbarer Höhe aus dem Verkauf der genannten Bücher und aus Veranstaltungen, zu denen er, aufgrund seines Vorgehens gegen Facebook, nunmehr der gegenständlichen Klage, eingeladen wurde. Jedenfalls erhielt er im letzten Jahr für drei bis vier Vorträge ein Honorar von je zumindest 100 bis 500 EUR. Der Kläger nutzt das enorme, weltweite Medieninteresse an seinem Vorgehen gegen die Beklagte mittlerweile auch beruflich.

Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, der Beklagten fielen zahlreiche Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen zur Last, die im österreichischen Datenschutzgesetz (DSG), im irischen Data Protection Act (DPA) und/oder in der Richtlinie 95/46/EG verankert seien. Der Kläger stellt umfangreiche Feststellungs- (bloße Dienstleistereigenschaft und Weisungsgebundenheit der Beklagten bzw deren Auftraggebereigenschaft soweit die Verarbeitung zu eigenen Zwecken erfolgt, Unwirksamkeit von Vertragsklauseln zu den Nutzungsbedingungen) Unterlassungs- (Verwendung zu eigenen Zwecken bzw Zwecken Dritter), Auskunfts- (Verwendung der Daten des Klägers), Rechnungslegungs- und Leistungsgsbegehren (Anpassung der Vertragsbedingungen, Schadenersatz- und Bereicherung). Sieben weitere Vertragspartner der Beklagten, die ebenfalls Verbraucher seien und in Österreich, Deutschland bzw Indien wohnten, hätten dem Kläger ihre gleich gelagerten Ansprüche zediert, wobei die Forderungen des deutschen Zedenten nach deutschem Recht zu beurteilen seien.

Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts stützt der Kläger primär auf den Verbrauchergerichtsstand (Art 16 Abs 1 zweiter Fall EuGVVO alt).

Die Beklagte erhebt unter anderem die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit. Der Kläger könne sich nicht auf den...

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