Entscheidungs 6Ob242/20m. OGH, 17-12-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00242.20M.1217.000
Date17 Diciembre 2020
Record NumberJJT_20201217_OGH0002_0060OB00242_20M0000_000
Judgement Number6Ob242/20m
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin T*****, Türkei, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner C*****, vertreten durch Mag. Nuray Tutus-Kirdere, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rückführung der minderjährigen Eslem *****, geboren am ***** 2015, nach dem Haager Kindes-entführungsübereinkommen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2020, GZ 45 R 422/20x-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners, dem Vater der minderjährigen Eslem, lebte die Familie ursprünglich in Österreich. Im Sommer 2018 fuhr sie gemeinsam auf Urlaub in die Türkei, wo die Antragstellerin, die Mutter von Eslem, dem Vater eröffnete, dass sie sich scheiden lassen wolle. Daraufhin kehrte der Vater mit dem Bruder von Eslem nach Österreich zurück, während Eslem und ihre ältere Schwester zunächst bei der Mutter in der Türkei blieben. Letztere kehrte in weiterer Folge ebenfalls nach Österreich zurück, Eslem blieb jedoch in der Türkei, wobei der Vater zu diesem Zeitpunkt keinerlei Handlungen setzte, um Eslem wieder nach Österreich zurück zu holen; vielmehr widersetzte er sich dem Entschluss der Mutter, sich scheiden zu lassen und Eslem „für sich zu behalten“, nicht, sondern akzeptierte und respektierte diesen Entschluss und ließ Eslem bei der Mutter, wiewohl ihm dies selbst schwer fiel. Entgegen der im außerordentlichen Revisionsrekurs vertretenen Auffassung kann bei diesem Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden, die Mutter hätte im Sommer 2018 Eslem widerrechtlich im Sinn des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 512/1980, (HKÜ) in der Türkei zurückgehalten; die Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen (Nademleinsky in Gitschthaler, Internationales Familienrecht [2019] Art 13 HKÜ Rz 8).

2. Damit hat aber der Vater seinerseits widerrechtlich in die (Mit-)Obsorgerechte...

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