Entscheidungs 6Ob251/00f. OGH, 22-02-2001

ECLIECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00251.00F.0222.000
Date22 Febrero 2001
Judgement Number6Ob251/00f
Record NumberJJT_20010222_OGH0002_0060OB00251_00F0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Seeschiffsregistersache der Antragstellerin G*****gesellschaft mbH & Co KG VI, ***** vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen Eintragung eines Seeschiffes im Schiffsregister, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juli 1999, GZ 46 R 1052/99t-16, womit über den Rekurs der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20. April 1999, GZ 51 Nc 325/98v-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden ersatzlos behoben.

Text

Begründung:

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr (Oberste Schifffahrtsbehörde) übermittelte dem für die Registrierung von Seeschiffen zuständigen Bezirksgericht am 9. 12. 1998 den Bescheid vom 7. 12. 1998 über die bis 1. 1. 2004 befristete Zulassung des (nach dem Bescheidinhalt) im Eigentum der Antragstellerin stehenden Motorschiffes "S*****" zur Seeschifffahrt. Die Antragstellerin beantragte die Eintragung des Schiffes im Seeschiftssregister. Sie habe das Hochseefrachtschiff gekauft. Das Schiff sei in keinem Schiffsregister eingetragen und lastenfrei. Die Antragstellerin legte ihrem Antrag folgende Urkunden bei:

a) Einen Kaufvertrag (im Original) vom 4. 12. 1997 über den Verkauf der "MS S*****" durch die Geschwister K***** Schifffahrtsgesellschaft mbH als Verkäuferin an die MS S***** Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co KG (dieser Kaufvertrag sei dem Seeschiffsregister zu SSR 515 bereits vorgelegt),

b) den Kaufvertrag (im Original) vom 5. 8. 1998 über den Verkauf der "MS S*****" durch die Verkäuferin MS S***** Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co KG an die Antragstellerin;

c) die beglaubigte Kopie eines internationalen Schiffsmessbriefes des Germanischen Lloyd vom 1. 12. 1998;

d) eine Kopie des Seebriefs des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 7. 12. 1998 und

e) die Kopie eines Firmenbuchauszugs der Antragstellerin vom 1. 2. 1999.

Das Erstgericht forderte die Antragstellerin auf, eine beglaubigte Fertigung des Kaufvertrags vom 5. 8. 1998 und einen Firmenbuchauszug im Original vorzulegen und den Nachweis der Eigentumsübertragung binnen vier Wochen zu erbringen. Die Antragstellerin kam diesem Auftrag nicht nach und brachte vor, dass keine Rechtsgrundlage bestehe, die geforderten Urkunden vorzulegen. Das Schiff sei ein Hochseefrachtschiff im Sinne des § 484 HGB. Die Eigentumsübertragung von Seeschiffen sei im Schiffsrechtsgesetz geregelt. Hiefür genüge die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber. Die für die Eintragung in das Binnenschiffsregister vorgesehenen Formvorschriften würden für die Eintragung von Seeschiffen nicht gelten. Auch in der Schiffsregisterverordnung finde sich keine Rechtsgrundlage für die vom Erstgericht verlangten Formerfordernisse. Die erforderlichen Angaben seien größtenteils nur glaubhaft zu machen. Lediglich das Recht zur Führung der Flagge sei durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Die beantragte Eintragung sei keine Einverleibung im Sinne des Grundbuchsrechts. Die Eintragung wirke nur deklaratorisch. Der Zulassungsbescheid des Bundesministeriums individualisiere bereits das Schiff, seine Eigenschaften und den Eigentümer. Die Eigentumsverhältnisse müssten lediglich glaubhaft gemacht werden. Hiefür genüge der Besitz des Zulassungsbescheides und des Seebriefes. Der zu Grunde liegende zivilrechtliche Titel (Kaufvertrag) könne formlos geschaffen werden. Eine mündliche Vereinbarung reiche aus.

Das Erstgericht forderte daraufhin die Antragstellerin neuerlich unter Fristsetzung und Androhung einer Ordnungsstrafe von 1.000 S zur Vorlage der schon angeführten Urkunden auf. Die Antragstellerin kam auch diesem Auftrag nicht nach und verwies auf ihre schon abgegebene Stellungnahme.

Das Erstgericht verhängte über die Antragstellerin eine Ordnungsstrafe von 1.000 S und forderte sie neuerlich auf, die der Eintragung entgegenstehenden Hindernisse durch die Vorlage eines öffentlich beglaubigten Kaufvertrags vom 5. 8. 1998, den Nachweis der Eigentumsübertragung und die Vorlage eines Firmenbuchauszugs im Original innerhalb von acht Tagen zu beheben und drohte für den Fall des Verstreichens der gesetzten Frist eine weitere Ordnungsstrafe von 2.000 S an.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Es gab die maßgeblichen Bestimmungen der auf Grund der Rechtsüberleitung anzuwendenden reichsdeutschen Vorschriften (Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. 11. 1940, dRGBl I S 1499/1940; SchiffsRegO vom 19. 12. 1940, dRGBl I S 1591/1940;

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 21. 12. 1940, dRGBl I S 1609/1940;

Allgemeine Verfügung über die Einrichtung und Führung des Schiffsregisters und des Schifsbauregisters (Schiffsregisterverfügung) vom 23. 12. 1940, DJ 1941 S 42 Nr 6) und des Österreichischen Seeschifffahrtsgesetzes BGBl 1981/174 idgF wieder und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass nach den Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes das Registergericht die Eintragung nicht von Amts wegen, sondern auf Grund einer Anmeldung des Eigentümers des Schiffs vorzunehmen habe. Der Eigentümer sei zur Antragstellung allerdings gesetzlich verpflichtet. Nach § 2 Abs 1 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken gelte für Seeschiffe zwar sachenrechtlich eine vereinfachte...

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