Entscheidungs 6Ob269/05k. OGH, 01-12-2005

ECLIECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00269.05K.1201.000
Record NumberJJT_20051201_OGH0002_0060OB00269_05K0000_000
Judgement Number6Ob269/05k
Date01 Diciembre 2005
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. Kurt B*****, als Masseverwalter im Konkurs der A***** Gesellschaft mbH, mit dem Sitz in Wien, vertreten durch Dr. Josef Ebner und Mag. Andrea Eisner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Heinz Peter R*****, vertreten durch Eckert & Partner Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, wegen 100.000 EUR, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Juli 2005, GZ 3 R 245/04b-19, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. September 2004, GZ 13 Cg 13/04w-12, aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Beklagte war Alleingeschäftsführer der Gesellschaft mbH, über deren Vermögen am 19. 12. 2002 das Ausgleichsverfahren und am 18. 2. 2003 der Anschlusskonkurs eröffnet wurde. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Mit seiner auf § 22 Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) gestützten Klage begehrt er die Zahlung von 100.000 EUR mit der wesentlichen Begründung, dass für die prüfpflichtige mittelgroße Gesellschaft zuletzt für das Geschäftsjahr 1998/1999 eine Abschlussprüfung durchgeführt worden sei. Der beklagte Geschäftsführer habe für die Folgejahre keine Jahresabschlüsse aufgestellt und (demgemäß) zu deren Prüfung auch keine Abschlussprüfer beauftragt.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Für die Geschäftsjahre 2000/2001 und 2001/2002 sei kein Abschlussprüfer bestellt worden, weil nur vorläufige Jahresabschlüsse erstellt worden seien. Die mit der Ausarbeitung der Bilanz der Gemeinschuldnerin betrauten Wirtschaftsprüfer hätten am 21. 2. 2002 einen sogenannten „URG-Warnbrief" an den Beklagten übermittelt, in dem aufmerksam gemacht worden sei, dass die Eigenkapitalquote unter 8 % liege und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betrage. Der Beklagte hätte für die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens zwei Jahre Zeit gehabt, aber schon nach zehn Monaten einen Ausgleichsantrag gestellt. Nach Erhalt des Warnbriefs habe er sich bemüht, einen außergerichtlichen Ausgleich herbeizuführen. Es seien Zahlungspläne erarbeitet und Umschuldungsmaßnahmen mit dem Hauptgläubiger eingeleitet worden. In einem gerichtlichen Reorganisationsverfahren hätte ein bestellter Reorganisationsprüfer keine anderen Reorganisationsmaßnahmen vorgeschlagen. Die Insolvenz sei auf das treuwidrige Verhalten eines Vertragspartners der Gemeinschuldnerin, der Firma H*****, zurückzuführen. In seiner in der Folge zum Parteivorbringen „erhobenen" Aussage als Partei führte der Beklagte aus, dass die Gesellschaft in der zweiten Hälfte des Jahres 2001 erstmals in Liquiditätsschwierigkeiten gekommen sei. Der Beklagte habe Verhandlungen mit der Bank über Umschuldungsmöglichkeiten aufgenommen. Die Bank habe einen Nachlass von 5 Mio S zugesagt. Die Verhandlungen seien im Februar 2002 abgeschlossen worden. Der Beklagte habe eine persönliche Haftung für einen zusätzlichen Kreditrahmen von 5 Mio S übernommen. Auch für eine Forderung der Firma H***** von 2,8 Mio EUR habe der Beklagte die Haftung übernommen. In der Folge habe dieses Unternehmen aber den Vertrag gekündigt, wodurch der Gemeinschuldnerin die Abwicklung eines Auftrags über 6,8 Mio EUR entgangen sei. Dies habe den endgültigen Einbruch im Juli 2002 bewirkt. Zuvor habe für die Gesellschaft eine positive Fortbestehensprognose bestanden. Der Beklagte beantragte zum Beweis seines Vorbringens ua auch die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Wirtschaftsprüfung zum Thema des § 27 URG, dass die Insolvenz nicht wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, ohne den beantragten Sachverständigenbeweis durchzuführen. Von seinen Feststellungen ist Folgendes als wesentlich hervorzuheben:

Mit der Führung des Rechnungswesens der Gesellschaft sei ein Wirtschaftsprüfer betraut gewesen. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 habe es zunächst nur vorläufige Versionen des Jahresabschlusses gegeben. Der Jahresabschluss zum 30. 6. 2000 sei schließlich Anfang des Jahres 2001 fertiggestellt gewesen. Für das Geschäftsjahr 2000 sei mit Gesellschafterbeschluss ein Wirtschaftsprüfer zum Abschlussprüfer bestellt worden. Zu Beginn des Jahres 2001 habe der Beklagte den Abschlussprüfer auch mit der Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1999/2000 beauftragt. Diesem sei der erst im April 2001 fertiggestellte Jahresabschluss für das Jahr 2000 übermittelt worden. Die Abschlussprüfung sei zwar begonnen, aber aus nicht näher feststellbaren Gründen nicht abgeschlossen worden. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag 30. 6. 2001 auf der Basis des noch nicht geprüften Jahresabschlusses für das Jahr 2000 sei vom Steuerberater der Gesellschaft im August 2001 begonnen worden. Entwürfe zu einem vorläufigen Jahresabschluss hätte es ab Februar 2002 gegeben. Einer dieser Entwürfe sei dem Abschlussprüfer zugemittelt worden. Im Februar 2002 habe der Steuerprüfer den Warnbrief dem Beklagten übermittelt. Der vorläufige Jahresabschluss zum 30. 6. 2001 sei nach dem Februar 2002 noch wesentlich verändert worden. Der Abschlussprüfer habe infolge schleppender Honorarzahlungen seine Prüfung immer wieder ausgesetzt. Der Beklagte habe keinen Nachdruck auf die Fertigstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2001 gesetzt. Die letzte Version des vorläufigen Jahresabschlusses 2001 sei vom Steuerberater Ende Jänner 2003 erstellt worden. In der ersten Version sei noch von einem negativen Jahresergebnis von lediglich 1,8 Mio S die Rede gewesen, in der letzten Version aber in der Höhe von 40 Mio S. Mangels Vorliegens eines prüffähigen Jahresabschlusses für das Jahr 2001 sei auch kein Auftrag zur Prüfung durch einen Rechnungsprüfer erteilt worden. Die Arbeiten zur Aufstellung des Jahresabschlusses für 2002 seien in der Kanzlei des Steuerberaters im November 2002 begonnen worden. Über Urgenz des Ausgleichsverwalters sei für das Jahr 2002 Ende Jänner 2003 ein vorläufiger Jahresabschluss erstellt worden. Ein Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses 2002 sei nicht erteilt worden. Der Jahresabschluss zum 30. 6. 2000 und die vorläufigen Jahresabschlüsse zum 30. 6. 2001 und zum 30. 6. 2002 seien vom Beklagten nicht unterfertigt worden. Im Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft seien vom Masseverwalter Gläubigerforderungen in der Gesamthöhe von 5,5 Mio EUR anerkannt worden. Diesen Forderungen sei zum 26. 8. 2004 ein Masseguthaben von 77.000 EUR gegenüber gestanden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Insolvenz der Gesellschaft aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten sei.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass keine Haftung des Beklagten nach §...

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