Entscheidungs 6Ob290/02v. OGH, 19-12-2002

ECLIECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00290.02V.1219.000
Record NumberJJT_20021219_OGH0002_0060OB00290_02V0000_000
Judgement Number6Ob290/02v
Date19 Diciembre 2002
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Christiane B*****, und 2. Dr. Christian B*****, beide vertreten durch Dr. Philipp Meran, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Friedrich B*****, vertreten durch Dr. Helwig Keber, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 13. August 2002, GZ 4 R 110/02g-23, womit über die Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. Februar 2002, GZ 26 Cg 84/01a-16, aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Erstklägerin ist die Witwe des am 10. 5. 1998 verstorbenen Friedrich B*****, der Zweitkläger und der Beklagte sind dessen Söhne. Der Vater hatte mit den notariellen Schenkungs- und Übergabsverträgen vom 20. 12. 1971, 14. 6. 1980 und 18. 5. 1981 dem Beklagten ein rund 450 ha großes Forstgut übergeben gehabt. Mit dem Aufhebungsvertrag vom 18. 12. 1989 wurden die Liegenschaftsübertragungen aber wieder rückgängig gemacht. Das Forstgut wurde in das Eigentum einer kurz zuvor am 18. 12. 1989 errichteten "Herzog von B***** Familienstiftung" mit dem Sitz in Vaduz eingebracht. Der Erblasser war auch Eigentümer einer Liegenschaft in Argentinien, die nicht in die Stiftung eingebracht worden war.

Mit ihrer am 9. 5. 2001 eingebrachten Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, "eine Zahlung in der Höhe jener Mittel zu leisten ..., die im Nachlass des am 10. 5. 1989 verstorbenen Friedrich B***** fehlen, um die Pflichtteilsansprüche der klagenden Parteien zu befriedigen, welche sich unter Anrechnung der Schenkungen an die beklagte Partei laut den Notariatsakten vom 20. 12. 1971, 14. 6. 1980 und 18. 5. 1981 und der sonstigen Bereicherung, welche die beklagte Partei aus dem ursprünglich im Eigentum des Friedrich B***** stehenden Vermögens unmittelbar oder mittelbar erlangt hat, im Sinne § 785 ABGB errechnen".

Die Kläger stützen ihr Klagebegehren auf die Bestimmungen der §§ 785 und 951 ff ABGB. Das dem Beklagten geschenkte Forstgut sei "formal" am 28. 12. 1989 dem Vater rückübertragen, dann aber in eine Stiftung mit dem Beklagten als deren Präsidenten übertragen worden. Dadurch habe der Beklagte die Pflichtteilsansprüche der Kläger rechtsmissbräuchlich vereitelt. Er weigere sich, den Klägern Unterlagen und Informationen über die Stiftung zur Verfügung zu stellen, sodass eine Bezifferung der Pflichtteilsansprüche nicht möglich sei. Der Erblasser habe auch ausländisches Liegenschaftsvermögen hinterlassen. Der Sachverhalt sei pflichtteilsrechtlich so zu behandeln, als wäre die Rückübertragung des Forstgutes unterblieben und die Schenkung im Vermögen des Beklagten verblieben. Der Beklagte habe im Zeitraum seines Besitzes Schlägerungen durchgeführt und sei durch die Erlöse bereichert. Er profitiere vom Forstgut durch die Ausübung seiner Rechte in der Stiftung. Die Kläger seien in die Stiftungsorganisation nicht eingebunden und keine Begünstigte der Stiftung. Die Feststellungsklage sei zur Vermeidung von Verjährungsfolgen notwendig.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Vater des Beklagten habe im Rahmen der durch Jahrhunderte bestehenden Familientradition den ohnehin stark geschrumpften Familienbesitz als Einheit erhalten und dem männlichen Erstgeborenen übertragen wollen. Es sei ihm nicht gelungen, Einigkeit unter den Erben herzustellen. Er habe sein Lebenswerk gefährdet gesehen. Die Stiftungskonstruktion sei die einzige Möglichkeit gewesen, den Betrieb in seiner Substanz zu erhalten. Der Beklagte habe in der Zeit seiner Eigentümerschaft am Forstgut keine gegen den Willen des Vaters gerichteten Privatentnahmen getätigt. Aus dem Stiftungsvermögen habe er privat nichts entnommen. Die Kläger seien in die Organisation der Stiftung nicht eingebunden worden, weil ihnen jegliches...

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