Entscheidungs 6Ob30/15b. OGH, 19-03-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00030.15B.0319.000
Date19 Marzo 2015
Judgement Number6Ob30/15b
Record NumberJJT_20150319_OGH0002_0060OB00030_15B0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. Dr. K***** P*****, vertreten durch Suppan & Spiegl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** GmbH, *****, sowie 2. T***** GmbH & Co KG, *****, beide vertreten durch Ruggenthaler, Rest & Borsky Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2014, GZ 2 R 113/14y-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. § 23 MedienG regelt die verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren. Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst präjudizierende Veröffentlichungen über gerichtliche Strafverfahren. Dabei besteht in zeitlicher Hinsicht eine ausdrückliche Einschränkung auf solche präjudizierenden Veröffentlichungen, die während eines Hauptverfahrens im Zeitraum zwischen Rechtswirksamkeit der Anklageschrift bzw im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts oder im bezirksgerichtlichen Verfahren nach Anordnung der Hauptverhandlung und vor dem Urteil erster Instanz erscheinen. Der Wortlaut des § 23 MedienG wurde im Zuge der StPO-Reform 2008 nur terminologisch angepasst (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll, MedienG § 23 Rz 2).

1.2. Die StPO-Reform hat an der grundsätzlichen Trennung zwischen Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren nichts geändert. Vielmehr wurde die Trennung sogar dadurch stärker akzentuiert, dass das Gericht des Ermittlungsverfahrens - anders als nach...

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