Entscheidungs 6Ob321/01a. OGH, 31-01-2002

ECLIECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00321.01A.0131.000
Record NumberJJT_20020131_OGH0002_0060OB00321_01A0000_000
Judgement Number6Ob321/01a
Date31 Enero 2002
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Clemens S*****, vertreten durch seinen Vater Univ. Prof. Dr. Michael S*****, dieser vertreten durch Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwalt in Graz, über den Revisionsrekurs des Dr. Nikolaus P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. November 2001, GZ 2 R 316/01g-161, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28. September 2001, GZ 17 P 2320/95w-157, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Mutter ist seit 16. 12. 1992 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 1.600 S für den mj Clemens, der seit der Trennung der Eltern in der Obsorge des Vaters aufwächst, verpflichtet. Der Vater begehrte die Erhöhung dieser Unterhaltsbeiträge auf 7.000 S monatlich. Die Mutter verfüge über ausreichendes Vermögen und über Mieteinnahmen. Sie lebe seit ihrer Wiederverehelichung mit einem Rechtsanwalt in vermögenden Verhältnissen.

Die Mutter sprach sich gegen jede Unterhaltserhöhung aus.

Das Erstgericht "ersuchte" zunächst den Vertreter der Mutter und dann ihren nunmehrigen Ehemann, binnen drei Wochen dessen Einkommen für die Jahre 1998 und 1999 durch Vorlage entsprechender Unterlagen mitzuteilen. Sollte dies nicht möglich sein, werde allenfalls ein Buchsachverständiger zu bestellen sein. Das Erstgericht gab der dagegen erhobenen Vorstellung des Ehemannes der Mutter nicht Folge. Mit Beschluss vom 17. 4. 2000 bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs des Ehemannes der Mutter am 16. 5. 2001 mangels Rekurslegitimation zurück (6 Ob 279/00y).

Daraufhin beschloss das Erstgericht die Bestellung eines Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens über die Höhe des Reineinkommens des Ehemannes der Mutter für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Es trug diesem auf, dem Sachverständigen die Jahresbilanzen für die letzten drei Jahre bzw die Geschäftsbücher und sonstigen geschäftlichen Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen vom Ehemann der Mutter bekämpften Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte...

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