Entscheidungs 6Ob334/99g. OGH, 24-02-2000

ECLIECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00334.99G.0224.000
Date24 Febrero 2000
Judgement Number6Ob334/99g
Record NumberJJT_20000224_OGH0002_0060OB00334_99G0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land S*****, vertreten durch Dr. Stefan Vargha und Dr. Herbert Waltl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mihajlo L*****, vertreten durch Dr. Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen 222.730,20 S, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16. September 1999, GZ 6 R 150/99t-10, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 12. Mai 1999, GZ 28 Cg 12/99d-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 11.430 S (darin 1.905 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Rechtsträger der Landeskrankenanstalten Salzburg. Der Beklagte hatte am 18. 1. 1995 eine Verpflichtungserklärung nach § 10 Abs 3 Z 2 Fremdengesetz (FrG 1992) unterfertigt, wonach er seinen Sohn, dessen Ehegattin und deren Sohn zu einem Besuch in der Dauer von einem Monat zu sich einlade und sich verpflichte, für Unterhalt und Unterkunft der eingeladenen Personen aufzukommen und der Republik Österreich, allen Ländern und Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt (auch wenn dieser aus welchen Gründen auch immer über den Zeitraum der Einladung hinausgehe) und der Ausreise, sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehe, binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen. Diese Erklärung enthielt den Hinweis, dass auch Kosten für Fürsorgeleistungen und Aufwendungen für medizinische Betreuung davon erfasst seien.

Am 19. 9. 1995 erlitt die Schwiegertochter des Beklagten eine Frühgeburt. Sie stand vom 17. 9. bis 26. 9. 1995 in stationärer Behandlung der Landeskrankenanstalten Salzburg. Auch das Kind befand sich ab seiner Geburt dort in stationärer Behandlung; es verstarb am 20. 10. 1995. Am selben Tag legten die Landeskrankenanstalten Salzburg dem Beklagten Rechnung über Pflegegebühren von 53.031 S für seine Schwiegertochter. Am 5. 11. 1995 verrechneten sie dem Beklagten weitere Pflegegebühren von 169.699,20 S für das verstorbene Kind. Mit der am 16. 11. 1998 überreichten Klage begehrt nun der Rechtsträger der Landeskrankenanstalten Salzburg vom Beklagten Zahlung der gesamten Pflegegebühren unter Hinweis auf dessen Verpflichtungserklärung.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Er habe die Haftung nur für die Dauer des Touristenvisums übernommen. Nach dessen Ablauf (Mai 1995) habe er Sohn und Schwiegertochter der Wohnung verwiesen, jedoch keine Möglichkeit gehabt, sie aus dem Land zu schaffen. Von der Schwangerschaft der Schwiegertochter habe er erst später erfahren, die Haftungserklärung könne sich daher keinesfalls auf das am 19. 9. 1995 geborene Kind beziehen. Im Übrigen sei die Klageforderung verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Pflegegebührenforderung unterliege der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 3 ABGB und sei daher verjährt.

Das Berufungsgericht bestätigte und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob die Pflegegebührenforderung einer öffentlichen Krankenanstalt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 3 ABGB unterliege, Rechtsprechung es Obersten Gerichtshofes fehle. Der Anspruch gegen den Beklagten auf Bezahlung von Pflegegebühren Dritter beruhe auf seiner Patronatserklärung, einer Mischform aus Bürgschaft und echtem Vertrag zugunsten Dritter. Der Anspruch sei daher im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Mangels gesetzlicher Sonderbestimmungen über die Verjährung derartiger Verbindlichkeiten gelte die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren, es sei denn, die Erklärung diente der Sicherung einer der kurzen Verjährung unterliegenden Forderung. Es sei daher zu prüfen, ob der Anspruch auf Pflegegebühren ein privatrechtlicher sei, der der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliege, oder ein öffentlich-rechtlicher, auf den die privatrechtlichen Bestimmungen über...

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