Entscheidungs 6Ob37/19p. OGH, 27-02-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00037.19P.0227.000
Judgement Number6Ob37/19p
Date27 Febrero 2019
Record NumberJJT_20190227_OGH0002_0060OB00037_19P0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg zu FN ***** eingetragenen b***** GmbH, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer 1. R***** B*****, 2. M***** B*****, 3. DI H***** S*****, alle vertreten durch Dr. Christoph Sigl, öffentlicher Notar in Innsbruck, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. Jänner 2019, GZ 6 R 2/19k-8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Eintragungsbegehren ab, weil das Zeichen „_“ [underscore] technisch nicht erfasst werden könne. Nach Auskunft des Bundesrechenzentrums sei dieses Symbol als Steuerzeichen reserviert und könne nicht als Bestandteil eines Firmenwortlauts eingetragen werden.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Verwendung von Bildzeichen wie „*“, „#“, „_“ oder „=“ werde der Namensfunktion einer Firma nicht gerecht. Eintragungsfähig seien nur aussprechbare Buchstabenfolgen oder eindeutig benennbare Satzzeichen wie „!“, „?“ oder „:“, von denen klar ist, dass sie nicht ausgesprochen werden.

Das Rekursgericht sehe sich nicht veranlasst, von der Rechtsprechung abzugehen. Die Gegenauffassung hielt das Rekursgericht für nicht überzeugend, weil dem Sinn und Zweck eines öffentlichen Buches mehr die Kontinuität, als die Kreativität gerecht werde.

Weil sich das Rekursgericht an die oberstgerichtliche Judikatur gehalten habe, sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

1.1. Der bloße Umstand, dass sich der Oberste Gerichtshof noch nie mit der Frage der Zulässigkeit des Zeichens „_“ als Firmenbestandteil befassen musste, begründet entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses keine erhebliche Rechtsfrage, würde die gegenteilige Auffassung doch den Zugang zum Obersten Gerichtshof für jedes (Sonder-)Zeichen im Firmenwortlaut eröffnen. Dass dies nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht, kann keinem Zweifel unterliegen.

1.2. Der Umstand, dass der zu RIS-Justiz RS0123005 zitierte Rechtssatz bereits...

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