Entscheidungs 6Ob57/14x. OGH, 09-10-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00057.14X.1009.000
Judgement Number6Ob57/14x
Record NumberJJT_20141009_OGH0002_0060OB00057_14X0000_000
Date09 Octubre 2014
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** s.r.l, *****, Rumänien, vertreten durch Mag. Tina Jägersberger, Rechtsanwältin in Marchtrenk, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Mario Mittler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 91.336,47 EUR sA, Widerruf und Veröffentlichung (Streitwert 5.000 EUR) (Revisionsinteresse 91.336,47 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Dezember 2013, GZ 16 R 251/13v-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. September 2013, GZ 56 Cg 100/12f-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr als

Teilurteil

zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin 91.336,47 EUR samt Zinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 352 UGB seit 18. 5. 2012 bei sonstiger Exekution zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sind weitere Verfahrenskosten.“

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist ein im Immobilienbereich tätiges Investitionsunternehmen mit Sitz in Rumänien; sie ist eine Tochtergesellschaft der österreichischen R*****-Gruppe. Die Klägerin entwickelte und betreibt unter anderem in R***** ein Fachmarktzentrum. Die Beklagte ist ein Immobilienmaklerunternehmen, das seit 2009 in einer Geschäftsbeziehung mit der R*****-Gruppe und der Klägerin steht und mit der Vermietung des Fachmarktzentrums und anderer Objekte der R*****-Gruppe betraut ist.

Am 24. 3. 2009 schlossen die Parteien eine Vereinbarung betreffend die Konzeptionierung und Vermarktung des Fachmarktzentrums; sie vereinbarten hinsichtlich dieses Vertrags und der daraus resultierenden Aufträge die Anwendung österreichischen Rechts unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Als Gerichtsstand wurde L***** vereinbart.

Im Jahr 2011 hatte die Beklagte gegen die Klägerin eine unbestrittene Forderung in Höhe von 95.304,99 EUR aus der Rechnung 115/2011 vom 25. 1. 2011. Allerdings machte die R*****-Gruppe gegen die Beklagte Ansprüche in Höhe von 180.000 EUR geltend, die sie in der Folge an die Klägerin abtrat, die wiederum mit dieser Forderung gegen die Forderung der Beklagten aufrechnete; den Restbetrag von 84.695,01 EUR machte die Klägerin mit Klage vom 4. 4. 2011 zu AZ 29 Cg 2/11g des Landesgerichts Linz geltend, wobei sie sich in der Klage sowohl auf die Abtretung der Forderung als auch auf die erfolgte Aufrechnung berief.

Bereits am 7. 3. 2011 hatte die Beklagte die Klägerin zu einem Treffen für den 28. 3. 2011 eingeladen, um eine gütliche Einigung herbeizuführen, dies mit dem Hinweis, dass sonst ein Gerichtsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet werden würde. Zu diesem Treffen erschien jedoch niemand von der Klägerin.

Am 9. 5. 2011 beantragte die Beklagte in Rumänien die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin, woraufhin am 20. 9. 2011 das Konkursverfahren aufgrund der Angaben der Beklagten eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt wurden. Da die Klägerin die Vorladung durch das rumänische Gericht zur Prüfung der Insolvenzvoraussetzungen nicht...

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