Entscheidungs 6Ob69/20w. OGH, 28-08-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00069.20W.0828.000
Judgement Number6Ob69/20w
Record NumberJJT_20200828_OGH0002_0060OB00069_20W0000_000
Date28 Agosto 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Stephan Riel als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P***** GmbH, *****, gegen die beklagten Parteien 1. P*****, 2. G***** D*****, 3. W***** T*****, alle vertreten durch Dr. Bernd Brunner, Rechtsanwalt in Tulln, wegen 579.066,72 EUR, über den Antrag des Einschreiters Mag. H***** W*****, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der zweitbeklagten Partei, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Einschreiters, das infolge der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der zweitbeklagten Partei unterbrochene Verfahren aufzunehmen, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 20. 5. 2020 die außerordentliche Revision ua der zweitbeklagten Partei zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 1. 7. 2020 gab der Einschreiter bekannt, dass über das Vermögen des Zweitbeklagten mit Beschluss vom 30. 3. 2020 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und er zum Masseverwalter bestellt worden sei, und stellte den Antrag, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsache, dass das anhängig gewesene Revisionsverfahren durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des...

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