Entscheidungs 6Ob70/04v. OGH, 23-09-2004
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00070.04V.0923.000 |
Judgement Number | 6Ob70/04v |
Date | 23 Septiembre 2004 |
Record Number | JJT_20040923_OGH0002_0060OB00070_04V0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef N*****, vertreten durch Paischer & Schertler, Rechtsanwälte in Braunau, gegen den beklagten Parteien 1. E***** AG, ***** vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Jürgen M*****, Rechtsanwalt, ***** W*****straße *****, vertreten durch Dr. Gustav Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 17.500 EUR, infolge Revisionsrekurses des Zweitbeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 11. Dezember 2003, GZ 5 R 142/03v-16, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24. Juni 2003, GZ 30 Cg 5/03t-10, aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Aus Anlass des Revisionsrekurses werden die Beschlüsse der Vorinstanzen als nichtig aufgehoben.
Die Rechtssache wird an das Erstgericht zurückverwiesen, das über die vom Zweitbeklagten erhobene Einrede des Fehlens der internationalen Zuständigkeit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 261 Abs 1 ZPO) neuerlich zu entscheiden haben wird.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand 17.500 EUR. Die Erstbeklagte habe ihm diesen Betrag als Gewinn zugesagt. Der Kläger habe die Gewinnzuteilung angenommen, den Betrag aber trotz Aufforderung zum angegebenen Auszahlungstermin nicht erhalten. Der Zweitbeklagte trete im Verkehr als Aufsichtsperson hinsichtlich der Erstbeklagten auf und habe in dieser Eigenschaft persönlich eine "Garantiezusage" über die Auszahlung des begehrten Betrags abgegeben. Der Anspruch gegen den Zweitbeklagten werde darüber hinaus auf sämtliche erdenkliche Rechtsgrundlagen gestützt. Hinsichtlich des Zweitbeklagten gründe sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts insbesondere auf Art 6 "EuGVÜ" und § 93 JN (Gerichtsstand der Streitgenossenschaft). Die Beklagten hafteten zur ungeteilten Hand für die Auszahlung des Gewinns und seien als Streitgenossen anzusehen.
Der Zweitbeklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, und zwar inhaltlich sowohl wegen der mangelnden internationalen als auch wegen der mangelnden sachlichen Zuständigkeit. Es liege keine materielle Streitgenossenschaft im Sinn des § 11 Z 1 ZPO vor. Die Rechtsgemeinschaft...
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