Entscheidungs 6Ob71/17k. OGH, 29-05-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00071.17K.0529.000
Judgement Number6Ob71/17k
Date29 Mayo 2017
Record NumberJJT_20170529_OGH0002_0060OB00071_17K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Dornbirn, gegen die beklagte Partei b***** AG, *****, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Aufkündigung über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2017, GZ 2 R 323/16i-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 10. Oktober 2016, GZ 3 C 744/14m-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.223,54 EUR (darin 370,59 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Rechtsvorgänger der klagenden Partei im Eigentum der Liegenschaft GST-NR ***** und ***** in EZ ***** bzw ***** GB *****, A***** und A***** F*****, haben diese mit dem von den Vertragsparteien am 10. 4./15. 4. 1981 unterfertigten schriftlichen Bestandvertrag an die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei, Firma A***** GmbH, als Bestandnehmerin zur Errichtung eines Superädifikats zwecks Betriebs eines Büros, Lagers und Betriebsgebäudes vermietet. In der Folge hat die Firma A***** (bzw unter ihrem späteren Namen C***** GmbH) einen Baumarkt der Firma b***** errichtet und die zuvor genannten Bestandrechte (samt Superädifikat) der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei, F***** S***** GmbH, übertragen.

Der Bestandvertrag aus dem Jahr 1981 lautet auszugsweise wie folgt:

... Vertragsdauer:

Dieses Bestandverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung dieses Bestandvertrages und gilt auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit von beiden Vertragsparteien aufgekündigt werden. Die Bestandgeber verzichten jedoch ausdrücklich und unwiderruflich darauf, innerhalb der ersten 30 Jahre nach Vertragsabschluss von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. ...

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war bereits beabsichtigt und bekannt, dass vor Ort ein Baumarktgebäude (als Superädifikat) errichtet werden solle, was (durch eine Untermieterin) tatsächlich auch realisiert wurde.

Bereits vor 2008 hat die klagende Partei gegenüber der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei, F***** S***** GmbH, die rechtliche Ansicht vertreten, dass das gegenständliche Bestandverhältnis bis 30. 4. 2011 wirksam befristet sei.

Mit Entscheidung des Bezirksgerichts Dornbirn vom 10. 1. 2008 zu AZ 3 C 1041/07w wurde unter anderem nach Einvernahme des damaligen Geschäftsführers der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei Dir. E***** W***** unter Bejahung eines entsprechenden Feststellungsinteresses der Rechtsvorgängerin der hier beklagten Partei deren Feststellungsbegehren gegenüber der damals beklagten Partei M***** KEG stattgegeben. Festgestellt wurde, dass das Bestandverhältnis bezüglich der Kündigungsmöglichkeiten den Bestimmungen der §§ 30 ff MRG unterliegt und dass auf jegliche Aufkündigung bis zum 15. 4. 2011 verzichtet wurde, und es nur aus den Gründen des § 1118 ABGB vorzeitig aufgelöst werden dürfe. Der hier klagenden Partei wurde ein Prozesskostenersatz in Höhe von 5.618,88 EUR auferlegt.

Dieses Urteil wurde in der Folge vom Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 18. 3. 2008, AZ 3 R 74/08t, vollinhaltlich – ebenfalls unter Bejahung eines Feststellungsinteresses – bestätigt.

Im Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 10. 1. 2008 wurden ua folgende Feststellungen getroffen:

Im unmittelbaren Nahebereich zum derzeitigen Standort des b***** Marktes entsteht derzeit gerade ein neuer M*****-Markt, dessen Eröffnung im Jahre 2008 (sichtlich) geplant ist. Für die klagende Partei stellt sich somit die Frage, was mit dem leer werdenden Gebäude am bisherigen Standort des b***** Marktes geschehen soll. Die klagende Partei überlegt einen Umbau mit einem Investitionsvolumen von EUR 1.500.000,00.

Im Hinblick auf die anstehenden weitreichenden Investitionsentscheidungen wurde ein rechtliches Interesse der klagenden Partei an der begehrten Feststellung bejaht. Auch das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht hielt zur Frage des rechtlichen Interesses der klagenden Partei an der begehrten Feststellung fest, dass dem Bestandnehmer das rechtliche Interesse an der alsbaldigen...

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