Entscheidungs 6Ob75/21d. OGH, 23-04-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00075.21D.0423.000 |
Judgement Number | 6Ob75/21d |
Record Number | JJT_20210423_OGH0002_0060OB00075_21D0000_000 |
Date | 23 Abril 2021 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Kodek, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Pertmayr sowie MMag. Sloboda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin M*****, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Mag. Rudolf Vouk, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, als Verfahrenshelfer, wider den Antragsgegner D*****, vertreten durch Mag. Klaus Haslinglehner, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, als Verfahrenshelfer, wegen Rückführung der Minderjährigen M*****, geboren am ***** 2016, und V*****, geboren am ***** 2017, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. März 2021, GZ 4 R 71/21i-33, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
[1] 1. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens unterlässt der Revisionsrekurs jegliche Ausführungen zur Relevanz der behaupteten Mängel, sodass die Rüge nicht gesetzeskonform ausgeführt ist (vgl RS0120213 [T14]).
[2] 2. Nach Art 13 Abs 1 lit a HKÜ ist das Gericht des ersuchten Staates unter anderem dann nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Person, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat.
[3] Die Zustimmung iSd Art 13 Abs 1 lit a HKÜ kann grundsätzlich auch formfrei erklärt werden oder durch konkludentes Verhalten erfolgen (6 Ob 25/21a mwN). Ob sich die Zustimmung unmittelbar aus den Umständen ergibt, kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden (6 Ob 25/21a; 6 Ob 130/20s). Eine Einzelfallbeurteilung ist für den Obersten Gerichtshof dabei nur dann überprüfbar, wenn den Vorinstanzen eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl RS0044088).
[4] 3. Im vorliegenden Fall bestand eine Vereinbarung dahin, dass „sie alle“ (gemeint beide Eltern und die Kinder) in Österreich leben wollten. Im Jänner 2020 wurde auch besprochen, dass die Mutter und die Kinder fix nach Österreich...
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