Entscheidungs 6Ob79/10a. OGH, 19-05-2010

ECLIECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00079.10A.0519.000
Date19 Mayo 2010
Judgement Number6Ob79/10a
Record NumberJJT_20100519_OGH0002_0060OB00079_10A0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen S***** G*****, geboren am *****, wohnhaft bei der Kindesmutter Mag. H***** R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Kindesvaters G***** G*****, vertreten durch Dr. Alexander Lindner, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. März 2010, GZ 42 R 15/10g-S110, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

B e g r ü n d u n g :

Die Minderjährige und die Kindesmutter sind Staatsangehörige der USA; der Kindesvater ist mexikanischer Staatsbürger. Im Jahr 2007 übersiedelten die Eltern mit der Minderjährigen nach Wien. Im Februar 2008 kam es zur Trennung; der Kindesvater hält sich seitdem im Wesentlichen wieder in den Vereinigten Staaten auf.

Ein Antrag des Kindesvaters auf Rückgabe des Kindes nach dem HKÜ wurde rechtskräftig abgewiesen (9 Ob 59/09f).

Mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 11. 11. 2009 wurde die Ehe geschieden.

Das Erstgericht entzog dem Kindesvater die Obsorge und übertrug sie der Kindesmutter. Den Obsorgeantrag des Kindesvaters wies es ab. Das Erstgericht räumte dem Vater das Recht ein, zu bestimmten Zeiten telefonischen Kontakt zur Minderjährigen aufzunehmen, weiters ein Weihnachtsbesuchsrecht 2009 in Wien, ein Osterbesuchsrecht 2010 in Wien, ein Sommerferienbesuchsrecht vom 7. 7. 2010 bis 21. 7. 2010 in San Diego, ein Weihnachtsbesuchsrecht 2010 und ein - im Einzelnen näher geregeltes - Ferienbesuchsrecht.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindesvaters nicht Folge und wies den Rekurs der Kindesmutter gegen die Einräumung des Weihnachtsbesuchsrechts 2009 zurück. Im Übrigen gab es dem Rekurs der Kindesmutter teilweise Folge und änderte den Beschluss hinsichtlich des Osterbesuchsrechts 2010 dahin ab, dass dieses vom 26. 3. 2010 bis 5. 4. 2010 eingeräumt wurde. Hinsichtlich des Sommerferienbesuchsrechts und der folgenden Besuchsrechte hob das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts auf und trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Kindesvater Nichtigkeit, wesentliche Verfahrensmängel, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Das Erstgericht habe nicht auf eine gütliche Einigung hingewirkt; das Rekursgericht habe sich nicht primär am Kindeswohl orientiert. Es gebe keine Rechtsprechung zu den Fragen, ob die Gefahr einer Kindesentführung durch den Besuchsberechtigten zu einer Einschränkung des Besuchsrechts nach Art 21...

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