Entscheidungs 6Ob85/01w. OGH, 16-05-2001

ECLIECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00085.01W.0516.000
Date16 Mayo 2001
Record NumberJJT_20010516_OGH0002_0060OB00085_01W0000_000
Judgement Number6Ob85/01w
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der W***** Privatstiftung mit dem Sitz in Wien, eingetragen zu FN 176461b des Handelsgerichtes Wien, wegen Umbestellung von Vorstandsmitgliedern, über die ordentlichen Revisionsrekurse 1. der Mag. Martina K*****, und der Mag. Claudia P*****, beide vertreten durch Dr. Georg Vetter, Rechtsanwalt in Wien, und 2. des Mag. Michael N*****, und des Stifters C***** (eingetragener Verein) ***** beide vertreten durch Dr. Georg Röhsner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 15. Februar 2001, GZ 28 R 142/00h, 28 R 143/00f-45, womit die Rekurse der Vorstandsmitglieder und des Stifters gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11. Mai 2000, GZ 74 Fr 12754/99w-35, teilweise zurückgewiesen wurden und teilweise den Rekursen nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mag. Martina K***** war Obfrau des registrierten Vereins "W*****" (nunmehr: "C*****"). Der Verein errichtete mit Notariatsakt vom 27. 10. 1998 die mit 1 Mio S dotierte W***** Privatstiftung, deren Eintragung im Firmenbuch mit Beschluss vom 12. 11. 1998 bewilligt worden war. Mit Beschluss des Stifters vom 2. 11. 1998 wurden Mag. K*****, Mag. P***** und Mag. Michael N***** zu Mitgliedern des Stiftungsvorstandes bestellt. Aus der Stiftungserklärung sind folgende Punkte hervorzuheben:

Die auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung dient gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken, insbesondere um nationale Sozialhilfe, internationale Entwicklungshilfe und weltweite Katastrophenhilfe zu leisten. Das der Stiftung gewidmete Vermögen soll bestmöglich verwaltet und vermehrt werden, um den Stiftungszweck zu fördern und zu unterstützen. Die finanziellen Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks sollen aus Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Zu- oder Nachstiftungen sowie aus Zuwendungen von dritten Personen aufgebracht werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kommt den übrigen Mitgliedern das Recht zu, ein neues Mitglied in den Stiftungsvorstand zu kooptieren. Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes kann seine Funktion auch ohne Vorliegen wichtiger Gründe unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Die Erklärung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes, bei dessen Ausscheiden an den Stellvertreter des Stiftungsvorstandes zu richten. Die Stiftung wird kollektiv von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Der Stiftungsprüfer ist vom Gericht über Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Änderungen der Stiftungsurkunde können nur durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsvorstandes unter Bedachtnahme auf den Willen des Stifters erfolgen. Dieser kann schriftlich erklären, dass Änderungen der Stiftungsurkunde künftig unzulässig sind. Auf den Widerruf der Stiftung wird seitens des Stifters verzichtet. Die Auflösung der Stiftung kann vom Stiftungsvorstand nur einstimmig und aus wichtigen Gründen beschlossen werden, und zwar insbesondere dann, wenn der Zweck der Stiftung auf Grund mangelnden Stiftungsvermögens nicht mehr verwirklicht werden kann. Ein bei Auflösung der Stiftung allenfalls vorhandenes Vermögen ist zur Förderung laufender Projekte zu verwenden oder subsidiär einer oder mehrerer Organisationen mit einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden Zweck zuzuwenden. Eine Stiftungszusatzurkunde wurde nicht errichtet.

Am 30. 9. 1999 beantragten der Verein "W*****", der sich als Dachorganisation des österreichischen Vereins (des Stifters) versteht, im eigenen Namen und im Namen eines Dritten, der als Begünstigter der Stiftung in Frage kommen könnte, die Abberufung der Vorstandsmitglieder und die Bestellung von drei namhaft gemachten Personen zu Vorstandsmitgliedern der Stiftung. Eine interne Finanzprüfung des Stifters hätte für die Zeit vom 1. 10. 1995 bis 30. 4. 1998 unerklärliche Ausgaben des Vereins von mehr als 15 Mio S ergeben, die bereits Gegenstand einer gerichtlichen Voruntersuchung seien. Die Vereinsobfrau habe dem Stifter unter Verzicht auf den Widerruf der Stiftung den Zugriff und die Kontrolle über das Stiftungsvermögen entzogen. Nach ihren Angaben sei vom Stiftungsvermögen nicht mehr viel übrig. Mehr als die Hälfte des Stiftungsvermögens sei in ein nicht nachvollziehbares Hilfsprojekt geflossen. Es bestehe der Verdacht der nicht widmungsgemäßen Verwendung von Spendengeldern. Auch den beiden anderen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes mangle es an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, weil sie sich nicht um das Stiftungsvermögen und die Spendengelder sowie um die Erfüllung des Stiftungszwecks gekümmert hätten. Es lägen wichtige Abberufungsgründe nach § 27 Abs 2 Privatstiftungsgesetz (PSG) vor. Die vorgeschlagenen Personen seien für die Funktion eines Stiftungsvorstandes geeignet.

Die Vorstandsmitglieder der Stiftung traten dem Abberufungsantrag entgegen. Die Projektarbeit des Stifters sei von öffentlichen Stellen als korrekt befunden worden. Die Stiftung sei durch eine groß angelegte Verleumdungskampagne in Misskredit geraten. Die Stiftung sei gegründet worden, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Mag. P***** bestritt, dass sie "Buchhaltungsbeauftragte" des Stifters und damit für die Finanzabwicklung verantwortlich gewesen sei.

Am 9. 12. 1999 beantragten die drei Vorstandsmitglieder, die Auflösung der Privatstiftung im Firmenbuch einzutragen. Der Stiftungsvorstand habe am 3. 12. 1999 die Auflösung der Stiftung beschlossen. Mit Beschluss vom 14. 1. 2000 verfügte das Erstgericht die Eintragung der Auflösung der Privatstiftung.

Das Vorstandsmitglied Mag. K***** legte dem Erstgericht eine Aufstellung über die Verwendung des Stiftungsvermögens samt einer Einnahmen-Ausgabenrechnung sowie eine Präsentation eines mit 700.000 S geförderten Projektes der Demokratischen Republik Kongo vor.

Mit Beschluss vom 7. 3. 2000 wurde ein Stiftungsprüfer bestellt. Am 20. 4. 2000 und 3. 5. 2000 langten dessen Berichte über die Prüfung der Jahresabschlüsse zum 31. 12. 1998 und zum 31. 12. 1999 sowie für den Zeitraum 1. 1. bis 31. 3. 2000 beim Erstgericht ein. Nur der erste Prüfbericht enthält einen Bestätigungsvermerk.

Zu 26c Vr 10120/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ist gegen Mag. K***** und Mag. P***** wegen des Verdachts der Veruntreuung von Geldern des Stifters die gerichtliche Voruntersuchung anhängig.

Das Erstgericht wies die Anträge der Einschreiter auf Abberufung und Neubestellung der Vorstandsmitglieder mangels Antragslegitimation zurück, verfügte aber von Amts wegen die Abberufung der drei Vorstandsmitglieder der Stiftung mit sofortiger Wirkung und bestellte die von den Einschreitern vorgeschlagenen Personen zu neuen Vorstandsmitgliedern ab 12. 5. 2000.

Von den über den Inhalt der schon wiedergegebenen wesentlichen Punkte der Stiftungserklärung hinausgehenden Feststellungen des Erstgerichtes...

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