Entscheidungs 6Ob88/17k. OGH, 29-05-2017
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00088.17K.0529.000 |
Record Number | JJT_20170529_OGH0002_0060OB00088_17K0000_000 |
Judgement Number | 6Ob88/17k |
Date | 29 Mayo 2017 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G***** R*****, vertreten durch die Sachwalterin Mag. A***** F*****, Deutschland, diese vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagten Parteien 1. P***** KG, *****, 2. Mag. J***** P*****, beide vertreten durch Mag. Bertram Fischer, Rechtsanwalt in Mondsee, und deren Nebenintervenienten KR W***** P*****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.414 Mio EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. April 2017, GZ 2 R 36/17b-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das von § 17 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit einer Nebenintervention geforderte rechtliche Interesse auf Seiten des Beitretenden liegt vor, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf dessen privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verhältnisse günstig oder ungünstig auswirkt. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen, sondern es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Beitretenden berührt; das „Berühren der Rechtssphäre“ ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn sich durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Beitretenden verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert (vgl die zahlreichen Nachweise aus der Rechtsprechung bei Schneider in Fasching/Konecny³ II/1 [2014] § 17 ZPO Rz 1). Insbesondere im Fall drohender Regressnahme in einem Folgeprozess wird nach ständiger Rechtsprechung ein solches rechtliches Interesse bejaht (vgl RIS-Justiz RS0106173), dies vor allem dann, wenn dem Beitretenden – wie hier – die Geltendmachung solcher Ansprüche bereits in Aussicht gestellt wurde (5 Ob 67/10d). Ob der Beitretende das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet...
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