Entscheidungs 6Ob94/11h. OGH, 16-06-2011

ECLIECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00094.11H.0616.000
Judgement Number6Ob94/11h
Record NumberJJT_20110616_OGH0002_0060OB00094_11H0000_000
Date16 Junio 2011
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** S*****, vertreten durch Mag. Helmut Marschitz, Rechtsanwalt in Mistelbach, gegen die beklagte Partei J***** S*****, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwältepartnerschaft KEG in Mistelbach, wegen Unterhalts, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2010, GZ 23 R 144/10d-21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mistelbach vom 15. September 2010, GZ 6 C 11/10v-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die am 29. 1. 1966 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Mistelbach vom 22. 12. 2009 geschieden; gemäß § 61 Abs 3 EheG wurde das alleinige Verschulden des damals klagenden und nunmehr beklagten Mannes ausgesprochen. Rechtskraft dieses Scheidungsurteils trat am 5. 2. 2010 ein. Bereits seit 10. 11. 1994 war allerdings die häusliche Gemeinschaft der Streitteile aufgehoben gewesen, wobei die hier klagende Frau weiterhin das mittlerweile an einen gemeinsamen Sohn übergebene Haus bewohnt hatte, der Mann hingegen ein von diesem Sohn neu errichtetes Haus.

Die Streitteile waren hauptberuflich als Landwirte tätig und führten während ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft und bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gemeinsam eine Landwirtschaft; einer weiteren Tätigkeit gingen sie nicht nach. Die Frau führte darüber hinaus den gemeinsamen Haushalt und besorgte die Erziehung der zwischen 1966 und 1970 geborenen vier gemeinsamen Kinder. Für die „Geldangelegenheiten“ war der Mann „zuständig“; er stellte der Frau unterschiedliche Geldbeträge zur Verfügung. War das Geld verbraucht, musste sie ihn ersuchen, ihr weiteres Geld zu geben.

Im Jahr 1994 übergaben die Streitteile ihre Landwirtschaft an den Sohn Thomas. Zu diesem Zeitpunkt bezog der Mann bereits von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine monatliche Pension von (umgerechnet) 1.781,02 EUR einschließlich Sonderzahlungen, die Frau verfügte jedoch über kein eigenes Einkommen und konnte auch keine (eigenen) Pensionsleistungen in Anspruch nehmen. Sie versuchte, dieses Problem mit dem Mann zu besprechen, der jedoch infolge bereits bestehender Spannungen im ehelichen Zusammenleben ein Gespräch verweigerte. Deshalb stellte die Frau am 7. 11. 1995 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einen Antrag gemäß § 71 BSVG auf Auszahlung der halben Pension des Mannes an sie selbst. Daraufhin wurden ihr monatlich (umgerechnet) 890,51 EUR einschließlich Sonderzahlungen zur Anweisung gebracht, wodurch die Frau auch in der Krankenversicherung des Mannes mitversichert war.

Der Mann nahm diese Pensionsteilung sowie die Mitversicherung der Frau hin; mangels ausreichender Gesprächsbasis trafen die Streitteile auch keine abweichenden Vereinbarungen bezüglich der Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens, der finanziellen Aufteilung oder der Aufbringung der erforderlichen Mittel im Innenverhältnis. Allerdings wurde die Auszahlung der halben Pension des Mannes an die Frau am 31. 3. 2010 infolge Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eingestellt; außerdem war die Frau nicht mehr in der Krankenversicherung des Mannes mitversichert.

Der Mann erhält seit 1. 4. 2010 monatlich die volle Pension in Höhe von 1.781,02 EUR einschließlich Sonderzahlungen. Die Frau hat sich in weiterer Folge freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichert und bezahlt seit 5. 2. 2010 monatlich 66,94 EUR an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern.

Die Frau hat mangels ausreichender Beitragsleistung keinen Anspruch auf eine eigene Pension, sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach...

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