Entscheidungs 7Nc10/07s. OGH, 02-04-2007

ECLIECLI:AT:OGH0002:2007:0070NC00010.07S.0402.000
Record NumberJJT_20070402_OGH0002_0070NC00010_07S0000_000
Judgement Number7Nc10/07s
Date02 Abril 2007
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S ***** Ltd, *****, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, gegen die beklagte Partei I***** s.r.o., *****, wegen US-Dollar 1,800.000 sA und Feststellung, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Handelsgericht Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte vor, sie habe mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der A***** Ltd einen Liefervertrag geschlossen, nach dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen „aktiven pharmazeutischen Grundstoff" zum Vertrieb durch die Klägerin an A***** Ltd herstellen hätte sollen. In dem Liefervertrag sei unter Punkt 11 „Governing Law" nicht nur die Anwendung österreichischen Rechts, sondern auch die ausschließliche Zuständigkeit der österreichischen Gerichte vereinbart worden. Nach dem Willen der Vertragsparteien solle die Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen, ohne dass ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden sei. Es handle sich um eine streitige bürgerliche, der Handelsgerichtsbarkeit unterliegende Rechtssache. A***** Ltd habe seine Ansprüche gegen die Beklagte bereits vor dem Handelsgericht Wien nach Ordination gemäß § 28 JN...

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